Überstunden – wann sie bezahlt werden müssen


Länger bleiben, früher kommen, am Wochenende noch E-Mails beantworten: Viele Arbeitnehmer leisten Überstunden. Ob es dafür Geld oder Freizeit gibt, hängt vom Arbeitsvertrag ab, von einem Tarifvertrag und davon, ob der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat. Hier die wichtigsten Regeln, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Muss ich Überstunden machen?


Grundsätzlich nur, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebs­vereinbarung das vorsieht. In echten Notfällen kann ein Arbeitnehmer aber auch ohne eine solche Regelung verpflichtet sein, kurzfristig auszuhelfen.


Auch Überstunden haben Grenzen. Nach dem Arbeitszeit­gesetz darf die Arbeitszeit derzeit acht Stunden am Werktag grundsätzlich nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten acht Stunden am Werktag nicht überschritten werden. Ob der Samstag als Werktag zählt, lesen Sie unter Samstag: Ein Werktag?.

Überstunden oder Mehrarbeit?


Die beiden Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet, meinen genau genommen aber Verschiedenes:


– Überstunden sind die Stunden, die über Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Bei einer Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden ist also schon die 21. Stunde eine Überstunde.


– Mehrarbeit ist die Arbeit über die gesetzliche Höchst­arbeitszeit hinaus, derzeit also über acht Stunden am Werktag.


Tarifverträge verwenden die Begriffe teilweise anders. Dann gilt deren Definition.


Der Unterschied kann wichtig werden. Schwerbehinderte Menschen können zum Beispiel verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Und manche Tarifverträge zahlen Zuschläge erst ab einer bestimmten Grenze.

Wann Überstunden bezahlt werden müssen


Bezahlt werden müssen Überstunden nur, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Das ist der Fall, wenn er die Überstunden


– angeordnet hat,


– gebilligt hat,


– geduldet hat,


– oder wenn sie nötig waren, um die übertragene Arbeit zu schaffen.


Wer freiwillig länger bleibt, obwohl das nicht nötig war, kann in der Regel keine Bezahlung verlangen.


Enthält der Vertrag keine Regelung, sind Überstunden in der Regel zu bezahlen, wenn man nach den Umständen eine Vergütung erwarten durfte. Bei sehr hohen Gehältern kann das anders sein.

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“


Solche Klauseln sind häufig unwirksam, wenn nicht klar ist, wie viele Überstunden damit abgegolten sein sollen. Wirksam sein kann dagegen eine Klausel, die eine bestimmte Zahl nennt, etwa „bis zu zehn Stunden im Monat“. Für jede geleistete Stunde muss außerdem mindestens der Mindestlohn gezahlt werden.


Zuschläge für Überstunden schreibt das Gesetz nicht vor. Es gibt sie nur, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag sie vorsieht. Teilzeitkräfte dürfen dabei in der Regel nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.

Wer muss was beweisen?


Im Streit muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Außerdem muss er darlegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat.


Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit schon heute erfassen. Eine Zeiterfassung erleichtert den Nachweis. An der Verteilung der Beweislast ändert sie aber nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts nichts. Zieht ein Zeiterfassungs­system die Pausen automatisch ab, beweist das allein noch nicht, dass die Pausen auch tatsächlich genommen wurden.

Fristen nicht verpassen


Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschluss­fristen. Ansprüche verfallen dann, wenn sie nicht innerhalb kurzer Zeit geltend gemacht werden, oft innerhalb von drei Monaten. Ohne eine solche Frist verjähren Ansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wer Überstunden bezahlt haben möchte, sollte deshalb nicht bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses warten.

Für Arbeitnehmer


– Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen, was Sie gemacht haben und wer die Überstunden verlangt hat.


– Lassen Sie sich Anweisungen zu Überstunden möglichst schriftlich geben, zum Beispiel per E-Mail.


– Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen geltenden Tarifvertrag auf Ausschluss­fristen. Machen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar geltend. Wie Sie den Zugang beweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen.

Für Arbeitgeber


– Regeln Sie im Arbeitsvertrag klar, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und wie sie ausgeglichen werden.


– Erfassen Sie die Arbeitszeit. Das ist schon heute Pflicht.


– Wenn Sie keine Überstunden wollen, sagen Sie das deutlich, und schreiten Sie ein, wenn trotzdem welche geleistet werden. Wer Überstunden wissentlich hinnimmt, muss sie unter Umständen bezahlen.


– Achten Sie auf die gesetzlichen Höchstgrenzen und Ruhezeiten.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Arbeitnehmer, ob und in welcher Höhe Überstunden zu bezahlen sind, und setze die Ansprüche durch. Arbeitgeber berate ich bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und wenn Mitarbeiter Überstunden fordern.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Überstunden – wann sie bezahlt werden müssen


Länger bleiben, früher kommen, am Wochenende noch E-Mails beantworten: Viele Arbeitnehmer leisten Überstunden. Ob es dafür Geld oder Freizeit gibt, hängt vom Arbeitsvertrag ab, von einem Tarifvertrag und davon, ob der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat. Hier die wichtigsten Regeln, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Muss ich Überstunden machen?


Grundsätzlich nur, wenn der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebs­vereinbarung das vorsieht. In echten Notfällen kann ein Arbeitnehmer aber auch ohne eine solche Regelung verpflichtet sein, kurzfristig auszuhelfen.


Auch Überstunden haben Grenzen. Nach dem Arbeitszeit­gesetz darf die Arbeitszeit derzeit acht Stunden am Werktag grundsätzlich nicht überschreiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten acht Stunden am Werktag nicht überschritten werden. Ob der Samstag als Werktag zählt, lesen Sie unter Samstag: Ein Werktag?.

Überstunden oder Mehrarbeit?


Die beiden Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet, meinen genau genommen aber Verschiedenes:


– Überstunden sind die Stunden, die über Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Bei einer Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden ist also schon die 21. Stunde eine Überstunde.


– Mehrarbeit ist die Arbeit über die gesetzliche Höchst­arbeitszeit hinaus, derzeit also über acht Stunden am Werktag.


Tarifverträge verwenden die Begriffe teilweise anders. Dann gilt deren Definition.


Der Unterschied kann wichtig werden. Schwerbehinderte Menschen können zum Beispiel verlangen, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Und manche Tarifverträge zahlen Zuschläge erst ab einer bestimmten Grenze.

Wann Überstunden bezahlt werden müssen


Bezahlt werden müssen Überstunden nur, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Das ist der Fall, wenn er die Überstunden


– angeordnet hat,


– gebilligt hat,


– geduldet hat,


– oder wenn sie nötig waren, um die übertragene Arbeit zu schaffen.


Wer freiwillig länger bleibt, obwohl das nicht nötig war, kann in der Regel keine Bezahlung verlangen.


Enthält der Vertrag keine Regelung, sind Überstunden in der Regel zu bezahlen, wenn man nach den Umständen eine Vergütung erwarten durfte. Bei sehr hohen Gehältern kann das anders sein.

„Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“


Solche Klauseln sind häufig unwirksam, wenn nicht klar ist, wie viele Überstunden damit abgegolten sein sollen. Wirksam sein kann dagegen eine Klausel, die eine bestimmte Zahl nennt, etwa „bis zu zehn Stunden im Monat“. Für jede geleistete Stunde muss außerdem mindestens der Mindestlohn gezahlt werden.


Zuschläge für Überstunden schreibt das Gesetz nicht vor. Es gibt sie nur, wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag sie vorsieht. Teilzeitkräfte dürfen dabei in der Regel nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.

Wer muss was beweisen?


Im Streit muss der Arbeitnehmer darlegen, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet hat. Außerdem muss er darlegen, dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst hat.


Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit schon heute erfassen. Eine Zeiterfassung erleichtert den Nachweis. An der Verteilung der Beweislast ändert sie aber nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts nichts. Zieht ein Zeiterfassungs­system die Pausen automatisch ab, beweist das allein noch nicht, dass die Pausen auch tatsächlich genommen wurden.

Fristen nicht verpassen


Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschluss­fristen. Ansprüche verfallen dann, wenn sie nicht innerhalb kurzer Zeit geltend gemacht werden, oft innerhalb von drei Monaten. Ohne eine solche Frist verjähren Ansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Wer Überstunden bezahlt haben möchte, sollte deshalb nicht bis zum Ende des Arbeits­verhältnisses warten.

Für Arbeitnehmer


– Notieren Sie täglich Beginn, Ende und Pausen, was Sie gemacht haben und wer die Überstunden verlangt hat.


– Lassen Sie sich Anweisungen zu Überstunden möglichst schriftlich geben, zum Beispiel per E-Mail.


– Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und einen geltenden Tarifvertrag auf Ausschluss­fristen. Machen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar geltend. Wie Sie den Zugang beweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen.

Für Arbeitgeber


– Regeln Sie im Arbeitsvertrag klar, ob und in welchem Umfang Überstunden zu leisten sind und wie sie ausgeglichen werden.


– Erfassen Sie die Arbeitszeit. Das ist schon heute Pflicht.


– Wenn Sie keine Überstunden wollen, sagen Sie das deutlich, und schreiten Sie ein, wenn trotzdem welche geleistet werden. Wer Überstunden wissentlich hinnimmt, muss sie unter Umständen bezahlen.


– Achten Sie auf die gesetzlichen Höchstgrenzen und Ruhezeiten.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Arbeitnehmer, ob und in welcher Höhe Überstunden zu bezahlen sind, und setze die Ansprüche durch. Arbeitgeber berate ich bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen und wenn Mitarbeiter Überstunden fordern.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.