Klein­reparaturen – wann Mieter zahlen müssen


Der Wasserhahn tropft, der Lichtschalter ist kaputt, der Rollladengurt reißt. Viele Mietverträge sehen vor, dass der Mieter solche kleinen Reparaturen selbst bezahlt. Ob er das wirklich muss, hängt davon ab, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist.

Der Grundsatz


Die Wohnung in Ordnung zu halten, ist Sache des Vermieters. Der Mieter muss Kleinreparaturen nur bezahlen, wenn der Mietvertrag das wirksam regelt. Hat der Mieter einen Schaden selbst verursacht, haftet er dafür unabhängig von einer solchen Klausel.


Malerarbeiten sind keine Kleinreparaturen. Was dafür gilt, lesen Sie unter Schönheits­reparaturen.

Wann eine Klausel wirksam ist


Eine Kleinreparatur­klausel muss drei Voraussetzungen erfüllen:


– Sie darf nur Teile erfassen, mit denen der Mieter häufig in Berührung kommt, etwa Wasserhähne, Duschköpfe, Lichtschalter, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffe, Heizkörperventile oder Rollladengurte.


– Sie muss einen Höchstbetrag für die einzelne Reparatur nennen. Gerichte halten meist Beträge zwischen 100 und 150 Euro für angemessen.


– Sie muss einen Höchstbetrag für das ganze Jahr nennen, oft einen festen Betrag oder einen Anteil der Jahreskaltmiete von etwa 6 bis 8 Prozent.


Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam, und der Vermieter trägt die Kosten. Leitungen, ganze Fenster und Türen oder Gemeinschafts­flächen fallen nie unter eine solche Klausel.

Wenn die Reparatur teurer wird


Kostet eine Reparatur mehr als der Höchstbetrag, muss der Mieter in der Regel gar nichts zahlen, auch nicht den Höchstbetrag als Eigenanteil. Eine Klausel, nach der sich der Mieter an jeder größeren Reparatur bis zu einem bestimmten Betrag beteiligen soll, ist unwirksam.

Selbst reparieren muss niemand


Der Mieter kann nur verpflichtet werden, die Kosten zu tragen. Er muss nicht selbst reparieren und auch keinen Handwerker beauftragen, selbst wenn der Mietvertrag das vorsieht. Melden Sie den Schaden dem Vermieter. Er sorgt für die Reparatur und kann Ihnen danach die Kosten in Rechnung stellen, soweit die Klausel reicht. Was gilt, wenn ein Mangel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, lesen Sie unter Mietminderung.

Bei Gewerberäumen


Bei Gewerberäumen kann der Vermieter Reparatur- und Instandhaltungs­kosten in größerem Umfang auf den Mieter übertragen als bei einer Wohnung. Auch hier gibt es aber Grenzen. Vor allem für Flächen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen, braucht eine vorformulierte Klausel eine Obergrenze. Weitere Unterschiede lesen Sie unter Gewerbe- oder Wohnungsmiete.

Für Mieter


– Prüfen Sie, ob Ihre Klausel beide Höchstbeträge nennt und sich auf die richtigen Teile beschränkt.


– Prüfen Sie jede Rechnung: Liegt sie über dem Höchstbetrag für eine Reparatur, müssen Sie in der Regel nichts zahlen.


– Notieren Sie, was Sie im Jahr schon gezahlt haben.


– Haben Sie aufgrund einer unwirksamen Klausel gezahlt, können Sie das Geld unter Umständen zurückfordern. Warten Sie damit nicht zu lange.

Für Vermieter


– Prüfen Sie Ihre Verträge, besonders ältere Formular­verträge.


– Nennen Sie beide Höchstbeträge, und beschränken Sie die Klausel auf Teile, die der Mieter häufig benutzt.


– Verlangen Sie vom Mieter nicht, selbst zu reparieren. Beauftragen Sie den Handwerker selbst und stellen Sie die Kosten danach in Rechnung.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Mieter, ob sie eine Reparaturrechnung bezahlen müssen. Vermieter berate ich bei der Gestaltung wirksamer Klauseln.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Klein­reparaturen – wann Mieter zahlen müssen


Der Wasserhahn tropft, der Lichtschalter ist kaputt, der Rollladengurt reißt. Viele Mietverträge sehen vor, dass der Mieter solche kleinen Reparaturen selbst bezahlt. Ob er das wirklich muss, hängt davon ab, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist.

Der Grundsatz


Die Wohnung in Ordnung zu halten, ist Sache des Vermieters. Der Mieter muss Kleinreparaturen nur bezahlen, wenn der Mietvertrag das wirksam regelt. Hat der Mieter einen Schaden selbst verursacht, haftet er dafür unabhängig von einer solchen Klausel.


Malerarbeiten sind keine Kleinreparaturen. Was dafür gilt, lesen Sie unter Schönheits­reparaturen.

Wann eine Klausel wirksam ist


Eine Kleinreparatur­klausel muss drei Voraussetzungen erfüllen:


– Sie darf nur Teile erfassen, mit denen der Mieter häufig in Berührung kommt, etwa Wasserhähne, Duschköpfe, Lichtschalter, Steckdosen, Tür- und Fenstergriffe, Heizkörperventile oder Rollladengurte.


– Sie muss einen Höchstbetrag für die einzelne Reparatur nennen. Gerichte halten meist Beträge zwischen 100 und 150 Euro für angemessen.


– Sie muss einen Höchstbetrag für das ganze Jahr nennen, oft einen festen Betrag oder einen Anteil der Jahreskaltmiete von etwa 6 bis 8 Prozent.


Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam, und der Vermieter trägt die Kosten. Leitungen, ganze Fenster und Türen oder Gemeinschafts­flächen fallen nie unter eine solche Klausel.

Wenn die Reparatur teurer wird


Kostet eine Reparatur mehr als der Höchstbetrag, muss der Mieter in der Regel gar nichts zahlen, auch nicht den Höchstbetrag als Eigenanteil. Eine Klausel, nach der sich der Mieter an jeder größeren Reparatur bis zu einem bestimmten Betrag beteiligen soll, ist unwirksam.

Selbst reparieren muss niemand


Der Mieter kann nur verpflichtet werden, die Kosten zu tragen. Er muss nicht selbst reparieren und auch keinen Handwerker beauftragen, selbst wenn der Mietvertrag das vorsieht. Melden Sie den Schaden dem Vermieter. Er sorgt für die Reparatur und kann Ihnen danach die Kosten in Rechnung stellen, soweit die Klausel reicht. Was gilt, wenn ein Mangel die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, lesen Sie unter Mietminderung.

Bei Gewerberäumen


Bei Gewerberäumen kann der Vermieter Reparatur- und Instandhaltungs­kosten in größerem Umfang auf den Mieter übertragen als bei einer Wohnung. Auch hier gibt es aber Grenzen. Vor allem für Flächen, die mehrere Mieter gemeinsam nutzen, braucht eine vorformulierte Klausel eine Obergrenze. Weitere Unterschiede lesen Sie unter Gewerbe- oder Wohnungsmiete.

Für Mieter


– Prüfen Sie, ob Ihre Klausel beide Höchstbeträge nennt und sich auf die richtigen Teile beschränkt.


– Prüfen Sie jede Rechnung: Liegt sie über dem Höchstbetrag für eine Reparatur, müssen Sie in der Regel nichts zahlen.


– Notieren Sie, was Sie im Jahr schon gezahlt haben.


– Haben Sie aufgrund einer unwirksamen Klausel gezahlt, können Sie das Geld unter Umständen zurückfordern. Warten Sie damit nicht zu lange.

Für Vermieter


– Prüfen Sie Ihre Verträge, besonders ältere Formular­verträge.


– Nennen Sie beide Höchstbeträge, und beschränken Sie die Klausel auf Teile, die der Mieter häufig benutzt.


– Verlangen Sie vom Mieter nicht, selbst zu reparieren. Beauftragen Sie den Handwerker selbst und stellen Sie die Kosten danach in Rechnung.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Mieter, ob sie eine Reparaturrechnung bezahlen müssen. Vermieter berate ich bei der Gestaltung wirksamer Klauseln.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.