Abmahnung erhalten – wie Sie richtig reagieren


Eine Abmahnung ist ein ernstes Warnsignal. Der Arbeitgeber macht damit deutlich, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht hinnimmt und im Wiederholungsfall eine Kündigung in Betracht zieht. Wichtig ist deshalb, ruhig und überlegt zu reagieren und nicht vorschnell.

Was eine Abmahnung ist


Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber eine Verletzung Ihrer arbeits­vertraglichen Pflichten, etwa Verspätungen, eigenmächtigen Urlaub oder eine nicht rechtzeitige Krankmeldung. Er fordert dazu auf, das Verhalten zu ändern, und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Folgen an, in der Regel die Kündigung.


Vor einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens ist eine Abmahnung meist Voraussetzung. Bei besonders schweren Verstößen kann sie aber entbehrlich sein.

Was eine Abmahnung enthalten muss


– Konkreter Vorwurf: Das beanstandete Verhalten muss genau beschrieben sein, möglichst mit Datum und Uhrzeit. Allgemeine Vorwürfe wie „häufige Unpünktlich­keit“ reichen in der Regel nicht.


– Aufforderung: Sie müssen erkennen können, was künftig von Ihnen erwartet wird.


– Warnung: Es muss deutlich werden, dass bei einem erneuten Verstoß Ihr Arbeits­verhält­nis in Gefahr ist. Fehlt diese Warnung, handelt es sich oft nur um eine Ermahnung.


Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Auch eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein, meist wird sie aber schriftlich erteilt.


Dass eine Abmahnung diese Bestandteile hat, heißt noch nicht, dass sie berechtigt ist. Der Vorwurf muss auch zutreffen, und das gerügte Verhalten muss tatsächlich gegen Ihre arbeits­vertraglichen Pflichten verstoßen. Daran fehlt es häufig, etwa wenn der Sachverhalt falsch dargestellt ist oder der Arbeitgeber etwas verlangt, wozu Sie gar nicht verpflichtet waren.

Was Sie nicht tun sollten


– Reagieren Sie nicht spontan und im Ärger, weder mündlich noch per E-Mail.


– Unterschreiben Sie nichts, was über eine bloße Empfangs­bestätigung hinausgeht, etwa eine Erklärung, dass die Vorwürfe zutreffen.


– Machen Sie keine Angaben zum Sachverhalt, bevor Sie die Abmahnung haben prüfen lassen.

Ihre Möglichkeiten


– Abwarten: Eine feste Frist, um gegen eine Abmahnung vorzugehen, gibt es in der Regel nicht. Sie können die Vorwürfe auch später noch bestreiten, etwa in einem Kündigungs­schutz­verfahren. Schweigen bedeutet also nicht, dass Sie die Vorwürfe anerkennen.


– Gegen­darstellung: Sie können eine eigene Stellungnahme verfassen und verlangen, dass sie zur Personal­akte genommen wird. Das ist sinnvoll, wenn Sie die Vorwürfe widerlegen können. Eine unbedachte Gegen­darstellung kann aber auch schaden, weil sie Ihre Sicht festlegt.


– Entfernung verlangen: Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie verlangen, dass sie aus der Personal­akte entfernt wird, notfalls vor dem Arbeits­gericht. Enthält eine Abmahnung mehrere Vorwürfe und trifft auch nur einer davon nicht zu, muss sie nach der Rechtsprechung in der Regel insgesamt entfernt werden.


Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab, auch davon, wie es um das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber steht.

Wie lange eine Abmahnung wirkt


Eine feste Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Nach längerer Zeit ohne weitere Beanstan­dungen kann sie ihre Warnfunktion verlieren. Das hängt davon ab, wie schwer der Verstoß war. Aus der Personal­akte verschwindet sie dadurch aber nicht automatisch.

Für Arbeitgeber


Eine Abmahnung trägt eine spätere Kündigung nur, wenn sie inhaltlich stimmt und nachweisbar beim Arbeitnehmer angekommen ist. Beschreiben Sie den Verstoß konkret, rügen Sie nur, was Sie belegen können, und mahnen Sie einzelne Verstöße lieber getrennt ab. Wie Sie den Zugang beweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen.

Was Sie tun sollten


– Bewahren Sie die Abmahnung auf, und notieren Sie zeitnah, wie sich der Vorfall aus Ihrer Sicht abgespielt hat.


– Halten Sie fest, wer den Vorfall bezeugen kann.


– Lassen Sie prüfen, ob die Abmahnung berechtigt und wirksam ist, bevor Sie reagieren.


– Vermeiden Sie in der folgenden Zeit jeden Anlass für einen gleichartigen Vorwurf.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe Ihre Abmahnung, berate Sie, ob eine Gegen­darstellung oder ein Antrag auf Entfernung sinnvoll ist, und setze Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeits­gericht. Arbeitgeber berate ich bei der Vorbereitung einer Abmahnung.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Abmahnung erhalten – wie Sie richtig reagieren


Eine Abmahnung ist ein ernstes Warnsignal. Der Arbeitgeber macht damit deutlich, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht hinnimmt und im Wiederholungsfall eine Kündigung in Betracht zieht. Wichtig ist deshalb, ruhig und überlegt zu reagieren und nicht vorschnell.

Was eine Abmahnung ist


Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber eine Verletzung Ihrer arbeits­vertraglichen Pflichten, etwa Verspätungen, eigenmächtigen Urlaub oder eine nicht rechtzeitige Krankmeldung. Er fordert dazu auf, das Verhalten zu ändern, und kündigt für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Folgen an, in der Regel die Kündigung.


Vor einer Kündigung wegen eines Fehlverhaltens ist eine Abmahnung meist Voraussetzung. Bei besonders schweren Verstößen kann sie aber entbehrlich sein.

Was eine Abmahnung enthalten muss


– Konkreter Vorwurf: Das beanstandete Verhalten muss genau beschrieben sein, möglichst mit Datum und Uhrzeit. Allgemeine Vorwürfe wie „häufige Unpünktlich­keit“ reichen in der Regel nicht.


– Aufforderung: Sie müssen erkennen können, was künftig von Ihnen erwartet wird.


– Warnung: Es muss deutlich werden, dass bei einem erneuten Verstoß Ihr Arbeits­verhält­nis in Gefahr ist. Fehlt diese Warnung, handelt es sich oft nur um eine Ermahnung.


Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Auch eine mündliche Abmahnung kann wirksam sein, meist wird sie aber schriftlich erteilt.


Dass eine Abmahnung diese Bestandteile hat, heißt noch nicht, dass sie berechtigt ist. Der Vorwurf muss auch zutreffen, und das gerügte Verhalten muss tatsächlich gegen Ihre arbeits­vertraglichen Pflichten verstoßen. Daran fehlt es häufig, etwa wenn der Sachverhalt falsch dargestellt ist oder der Arbeitgeber etwas verlangt, wozu Sie gar nicht verpflichtet waren.

Was Sie nicht tun sollten


– Reagieren Sie nicht spontan und im Ärger, weder mündlich noch per E-Mail.


– Unterschreiben Sie nichts, was über eine bloße Empfangs­bestätigung hinausgeht, etwa eine Erklärung, dass die Vorwürfe zutreffen.


– Machen Sie keine Angaben zum Sachverhalt, bevor Sie die Abmahnung haben prüfen lassen.

Ihre Möglichkeiten


– Abwarten: Eine feste Frist, um gegen eine Abmahnung vorzugehen, gibt es in der Regel nicht. Sie können die Vorwürfe auch später noch bestreiten, etwa in einem Kündigungs­schutz­verfahren. Schweigen bedeutet also nicht, dass Sie die Vorwürfe anerkennen.


– Gegen­darstellung: Sie können eine eigene Stellungnahme verfassen und verlangen, dass sie zur Personal­akte genommen wird. Das ist sinnvoll, wenn Sie die Vorwürfe widerlegen können. Eine unbedachte Gegen­darstellung kann aber auch schaden, weil sie Ihre Sicht festlegt.


– Entfernung verlangen: Ist die Abmahnung unberechtigt, können Sie verlangen, dass sie aus der Personal­akte entfernt wird, notfalls vor dem Arbeits­gericht. Enthält eine Abmahnung mehrere Vorwürfe und trifft auch nur einer davon nicht zu, muss sie nach der Rechtsprechung in der Regel insgesamt entfernt werden.


Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab, auch davon, wie es um das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber steht.

Wie lange eine Abmahnung wirkt


Eine feste Frist, nach der eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, gibt es nicht. Nach längerer Zeit ohne weitere Beanstan­dungen kann sie ihre Warnfunktion verlieren. Das hängt davon ab, wie schwer der Verstoß war. Aus der Personal­akte verschwindet sie dadurch aber nicht automatisch.

Für Arbeitgeber


Eine Abmahnung trägt eine spätere Kündigung nur, wenn sie inhaltlich stimmt und nachweisbar beim Arbeitnehmer angekommen ist. Beschreiben Sie den Verstoß konkret, rügen Sie nur, was Sie belegen können, und mahnen Sie einzelne Verstöße lieber getrennt ab. Wie Sie den Zugang beweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen.

Was Sie tun sollten


– Bewahren Sie die Abmahnung auf, und notieren Sie zeitnah, wie sich der Vorfall aus Ihrer Sicht abgespielt hat.


– Halten Sie fest, wer den Vorfall bezeugen kann.


– Lassen Sie prüfen, ob die Abmahnung berechtigt und wirksam ist, bevor Sie reagieren.


– Vermeiden Sie in der folgenden Zeit jeden Anlass für einen gleichartigen Vorwurf.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe Ihre Abmahnung, berate Sie, ob eine Gegen­darstellung oder ein Antrag auf Entfernung sinnvoll ist, und setze Ihre Rechte gegenüber Ihrem Arbeitgeber durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeits­gericht. Arbeitgeber berate ich bei der Vorbereitung einer Abmahnung.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.