Fahrverbot – wann ein Absehen in Betracht kommt
Für viele wiegt ein Fahrverbot schwerer als das Bußgeld, vor allem für alle, die beruflich auf ihr Auto angewiesen sind. Ein drohendes Fahrverbot muss aber nicht das letzte Wort sein. Manchmal lässt es sich abwenden, manchmal zumindest so legen, dass es weniger schadet.
Wann ein Fahrverbot droht
Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte Verstöße in der Regel ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten vor, zum Beispiel:
– Geschwindigkeit: innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h, oder zweimal innerhalb eines Jahres mindestens 26 km/h zu schnell.
– Rotlicht: wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot zeigte.
– Abstand: deutlich zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit.
– Alkohol und Drogen: ab 0,5 Promille oder unter dem Einfluss berauschender Mittel.
Erst prüfen: Stimmt der Vorwurf?
Bevor es um das Fahrverbot selbst geht, lohnt der Blick auf den Vorwurf. War die Messung ordnungsgemäß? Steht fest, wer gefahren ist? Hat die Behörde Fristen und Formvorschriften eingehalten? Ob sich ein Einspruch lohnt, zeigt sich oft erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Was Sie im Anhörungsbogen angeben müssen und was nicht, lesen Sie unter Anhörungsbogen.
Härtefall: wenn das Fahrverbot die Existenz bedroht
Das Gericht kann von einem Fahrverbot absehen, wenn es den Betroffenen außergewöhnlich hart treffen würde. Das kommt etwa in Betracht, wenn konkret der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder ein Selbständiger seinen Betrieb ohne Führerschein nicht weiterführen könnte.
Längere Fahrzeiten, Unannehmlichkeiten oder der Umstieg auf Bus und Bahn reichen dafür in der Regel nicht. Die Gerichte prüfen genau, ob sich das Fahrverbot etwa mit Urlaub, einem Fahrer oder anderen Lösungen überbrücken lässt. Die Härte muss deshalb konkret dargelegt und belegt werden, zum Beispiel mit einer aussagekräftigen Bescheinigung des Arbeitgebers.
Sieht das Gericht vom Fahrverbot ab, erhöht es meist die Geldbuße. Einen Anspruch darauf, sich vom Fahrverbot freizukaufen, gibt es aber nicht.
Besondere Umstände der Tat
Auch die Umstände des Verstoßes können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn ein Schild leicht zu übersehen war und dem Fahrer nur ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Gleiches gilt bei einer echten Notlage, etwa auf der Fahrt zu einem medizinischen Notfall. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Wenn das Verfahren sehr lange dauert
Ein Fahrverbot soll den Betroffenen zeitnah zur Besinnung bringen. Liegen zwischen dem Verstoß und dem Urteil deutlich mehr als zwei Jahre, kann es diesen Zweck verloren haben. Das gilt in der Regel nur, wenn der Betroffene die Verzögerung nicht selbst verursacht hat.
Den Zeitpunkt selbst bestimmen
Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen, etwa so, dass es in den Urlaub fällt. Wer in dieser Zeit schon ein Fahrverbot hatte, hat seit Juni 2026 bis zu einen Monat Zeit.
Geben Sie den Führerschein rechtzeitig bei der Behörde ab. Wer während des Fahrverbots fährt, begeht eine Straftat.
Was Sie tun sollten
– Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Vorwurf, sondern lassen Sie den Anhörungsbogen oder Bescheid erst prüfen.
– Beachten Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
– Sammeln Sie frühzeitig Belege, wenn das Fahrverbot Sie besonders hart treffen würde, etwa eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.
– Planen Sie den Zeitpunkt des Fahrverbots, wenn es sich nicht vermeiden lässt.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, ob der Vorwurf zutrifft und ob sich ein Fahrverbot abwenden lässt, lege für Sie Einspruch ein und vertrete Sie vor der Bußgeldbehörde und dem Amtsgericht. Lässt sich das Fahrverbot nicht vermeiden, helfe ich Ihnen, es zeitlich günstig zu legen.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.
Fahrverbot – wann ein Absehen in Betracht kommt
Für viele wiegt ein Fahrverbot schwerer als das Bußgeld, vor allem für alle, die beruflich auf ihr Auto angewiesen sind. Ein drohendes Fahrverbot muss aber nicht das letzte Wort sein. Manchmal lässt es sich abwenden, manchmal zumindest so legen, dass es weniger schadet.
Wann ein Fahrverbot droht
Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte Verstöße in der Regel ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten vor, zum Beispiel:
– Geschwindigkeit: innerorts ab 31 km/h zu schnell, außerorts ab 41 km/h, oder zweimal innerhalb eines Jahres mindestens 26 km/h zu schnell.
– Rotlicht: wenn die Ampel schon länger als eine Sekunde Rot zeigte.
– Abstand: deutlich zu dichtes Auffahren bei hoher Geschwindigkeit.
– Alkohol und Drogen: ab 0,5 Promille oder unter dem Einfluss berauschender Mittel.
Erst prüfen: Stimmt der Vorwurf?
Bevor es um das Fahrverbot selbst geht, lohnt der Blick auf den Vorwurf. War die Messung ordnungsgemäß? Steht fest, wer gefahren ist? Hat die Behörde Fristen und Formvorschriften eingehalten? Ob sich ein Einspruch lohnt, zeigt sich oft erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Was Sie im Anhörungsbogen angeben müssen und was nicht, lesen Sie unter Anhörungsbogen.
Härtefall: wenn das Fahrverbot die Existenz bedroht
Das Gericht kann von einem Fahrverbot absehen, wenn es den Betroffenen außergewöhnlich hart treffen würde. Das kommt etwa in Betracht, wenn konkret der Verlust des Arbeitsplatzes droht oder ein Selbständiger seinen Betrieb ohne Führerschein nicht weiterführen könnte.
Längere Fahrzeiten, Unannehmlichkeiten oder der Umstieg auf Bus und Bahn reichen dafür in der Regel nicht. Die Gerichte prüfen genau, ob sich das Fahrverbot etwa mit Urlaub, einem Fahrer oder anderen Lösungen überbrücken lässt. Die Härte muss deshalb konkret dargelegt und belegt werden, zum Beispiel mit einer aussagekräftigen Bescheinigung des Arbeitgebers.
Sieht das Gericht vom Fahrverbot ab, erhöht es meist die Geldbuße. Einen Anspruch darauf, sich vom Fahrverbot freizukaufen, gibt es aber nicht.
Besondere Umstände der Tat
Auch die Umstände des Verstoßes können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn ein Schild leicht zu übersehen war und dem Fahrer nur ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist. Gleiches gilt bei einer echten Notlage, etwa auf der Fahrt zu einem medizinischen Notfall. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls.
Wenn das Verfahren sehr lange dauert
Ein Fahrverbot soll den Betroffenen zeitnah zur Besinnung bringen. Liegen zwischen dem Verstoß und dem Urteil deutlich mehr als zwei Jahre, kann es diesen Zweck verloren haben. Das gilt in der Regel nur, wenn der Betroffene die Verzögerung nicht selbst verursacht hat.
Den Zeitpunkt selbst bestimmen
Wer in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen, etwa so, dass es in den Urlaub fällt. Wer in dieser Zeit schon ein Fahrverbot hatte, hat seit Juni 2026 bis zu einen Monat Zeit.
Geben Sie den Führerschein rechtzeitig bei der Behörde ab. Wer während des Fahrverbots fährt, begeht eine Straftat.
Was Sie tun sollten
– Äußern Sie sich nicht vorschnell zum Vorwurf, sondern lassen Sie den Anhörungsbogen oder Bescheid erst prüfen.
– Beachten Sie die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.
– Sammeln Sie frühzeitig Belege, wenn das Fahrverbot Sie besonders hart treffen würde, etwa eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.
– Planen Sie den Zeitpunkt des Fahrverbots, wenn es sich nicht vermeiden lässt.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, ob der Vorwurf zutrifft und ob sich ein Fahrverbot abwenden lässt, lege für Sie Einspruch ein und vertrete Sie vor der Bußgeldbehörde und dem Amtsgericht. Lässt sich das Fahrverbot nicht vermeiden, helfe ich Ihnen, es zeitlich günstig zu legen.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

