Anhörungsbogen erhalten – was jetzt?


Ein Brief von der Bußgeldstelle, darin ein Foto oder der Vorwurf eines Verkehrsverstoßes und ein Formular zum Ausfüllen. Viele füllen den Bogen sofort vollständig aus und schicken ihn zurück. Das ist oft vorschnell.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?


Schauen Sie zuerst, was Sie erhalten haben:

– Mit einem Anhörungsbogen werden Sie als Betroffener angehört. Die Behörde geht davon aus, dass Sie selbst gefahren sind.

– Mit einem Zeugenfragebogen werden Sie als Zeuge befragt, meist als Halter des Fahrzeugs. Die Behörde will wissen, wer gefahren ist.

Für beide Fälle gilt etwas anderes, deshalb lohnt sich der genaue Blick.

Was Sie angeben müssen – und was nicht


– Angaben zur Person wie Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen Sie machen. Wer das verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit.

– Zum Vorwurf müssen Sie sich als Betroffener nicht äußern. Sie müssen weder zugeben, gefahren zu sein, noch erklären, wie es zu dem Verstoß kam. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

– Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn Sie sonst einen nahen Angehörigen belasten würden.

Typische Fehler


– Den Verstoß vorschnell einräumen, „damit es erledigt ist“. Wer einmal gestanden hat, kann das später kaum zurücknehmen.

– Erklärungen und Entschuldigungen in das Formular schreiben. Was gut gemeint ist, wird oft gegen Sie verwendet.

– Den Bogen einfach liegen lassen und abwarten. Das ist zwar zulässig, aber dann sollten Sie wissen, wie es weitergeht.

Wie ein falscher Satz das Bußgeld verdoppeln kann, lesen Sie unter „Vorsatz im Anhörungsbogen“.

Wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann


Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, hat das für den Halter trotzdem Folgen:

– Bei Park- und Halteverstößen muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand festzustellen ist. Ein Bußgeld oder Punkte gibt es für ihn dann nicht, wohl aber die Gebühren und Auslagen der Behörde.

– Bei anderen Verstößen, etwa zu schnellem Fahren, kann die Behörde dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen.

Beides sollte man bedenken, bevor man entscheidet, ob und was man angibt.

Wie es weitergeht


Auf den Anhörungsbogen folgt in der Regel der Bußgeldbescheid. Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Danach wird er rechtskräftig.

Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt


Besonders wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen, sollten Sie sich schon beim Anhörungsbogen beraten lassen und nicht erst beim Bescheid. Als Ihre Anwältin beantrage ich Einsicht in die Bußgeldakte und prüfe die Beweislage: Ist der Fahrer auf dem Foto zu erkennen, ist das Verfahren korrekt gelaufen, sind die Fristen eingehalten? Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob und was Sie erklären.

Mehr zum Bußgeldverfahren lesen Sie unter „Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten“.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Anhörungsbogen erhalten – was jetzt?


Ein Brief von der Bußgeldstelle, darin ein Foto oder der Vorwurf eines Verkehrsverstoßes und ein Formular zum Ausfüllen. Viele füllen den Bogen sofort vollständig aus und schicken ihn zurück. Das ist oft vorschnell.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?


Schauen Sie zuerst, was Sie erhalten haben:

– Mit einem Anhörungsbogen werden Sie als Betroffener angehört. Die Behörde geht davon aus, dass Sie selbst gefahren sind.

– Mit einem Zeugenfragebogen werden Sie als Zeuge befragt, meist als Halter des Fahrzeugs. Die Behörde will wissen, wer gefahren ist.

Für beide Fälle gilt etwas anderes, deshalb lohnt sich der genaue Blick.

Was Sie angeben müssen – und was nicht


– Angaben zur Person wie Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen Sie machen. Wer das verweigert, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit.

– Zum Vorwurf müssen Sie sich als Betroffener nicht äußern. Sie müssen weder zugeben, gefahren zu sein, noch erklären, wie es zu dem Verstoß kam. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

– Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn Sie sonst einen nahen Angehörigen belasten würden.

Typische Fehler


– Den Verstoß vorschnell einräumen, „damit es erledigt ist“. Wer einmal gestanden hat, kann das später kaum zurücknehmen.

– Erklärungen und Entschuldigungen in das Formular schreiben. Was gut gemeint ist, wird oft gegen Sie verwendet.

– Den Bogen einfach liegen lassen und abwarten. Das ist zwar zulässig, aber dann sollten Sie wissen, wie es weitergeht.

Wie ein falscher Satz das Bußgeld verdoppeln kann, lesen Sie unter „Vorsatz im Anhörungsbogen“.

Wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann


Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, hat das für den Halter trotzdem Folgen:

– Bei Park- und Halteverstößen muss der Halter die Kosten des Verfahrens tragen, wenn der Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand festzustellen ist. Ein Bußgeld oder Punkte gibt es für ihn dann nicht, wohl aber die Gebühren und Auslagen der Behörde.

– Bei anderen Verstößen, etwa zu schnellem Fahren, kann die Behörde dem Halter auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen.

Beides sollte man bedenken, bevor man entscheidet, ob und was man angibt.

Wie es weitergeht


Auf den Anhörungsbogen folgt in der Regel der Bußgeldbescheid. Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Danach wird er rechtskräftig.

Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt


Besonders wenn ein Fahrverbot oder Punkte drohen, sollten Sie sich schon beim Anhörungsbogen beraten lassen und nicht erst beim Bescheid. Als Ihre Anwältin beantrage ich Einsicht in die Bußgeldakte und prüfe die Beweislage: Ist der Fahrer auf dem Foto zu erkennen, ist das Verfahren korrekt gelaufen, sind die Fristen eingehalten? Erst danach entscheiden wir gemeinsam, ob und was Sie erklären.

Mehr zum Bußgeldverfahren lesen Sie unter „Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten“.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.