Mietkaution zurückfordern – wann der Vermieter zahlen muss


Nach dem Auszug warten viele Mieter lange auf ihre Kaution. Oft geht es um mehrere Tausend Euro. Wann der Vermieter zahlen muss und was er abziehen darf, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Die wichtigsten Regeln im Überblick, für Mieter und Vermieter.

Wofür die Kaution da ist


Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters aus dem Miet­verhält­nis, etwa offene Miete, Nachzahlungen aus der Betriebs­kosten­abrechnung oder Schäden an der Wohnung. Sie darf höchstens drei Monats­mieten ohne Betriebs­kosten betragen. Der Mieter kann sie in drei Monats­raten zahlen. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Wann die Kaution zurückgezahlt werden muss


Eine feste Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf nach dem Auszug zunächst prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Wie lange das dauern darf, hängt vom Einzelfall ab. Häufig werden einige Monate als angemessen angesehen, in der Regel bis zu sechs Monate.


Steht noch eine Betriebs­kosten­abrechnung aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution so lange zurückbehalten, bis er abrechnen muss. Den übrigen Betrag muss er in der Regel schon vorher auszahlen.

Was der Vermieter abziehen darf


– Offene Forderungen aus dem Miet­verhält­nis: etwa rückständige Miete, eine Nachzahlung aus der Betriebs­kosten­abrechnung oder Kosten für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen.


– Nicht abziehen darf er: Kosten für gewöhnliche Abnutzung, Forderungen, die mit dem Miet­verhält­nis nichts zu tun haben, und Nachzahlungen aus einer Betriebs­kosten­abrechnung, die er zu spät erstellt hat.


– Während der Mietzeit: Solange das Miet­verhält­nis läuft, darf der Vermieter in der Regel nur auf die Kaution zugreifen, wenn seine Forderung unstreitig oder gerichtlich festgestellt ist.

Achtung bei Schäden: Die kurze Verjährung hilft oft nicht


Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung verjähren schon sechs Monate nach der Rückgabe. Nach einer Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs kann der Vermieter mit solchen Ansprüchen aber auch nach Ablauf der sechs Monate noch gegen die Kaution aufrechnen. Mieter sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Forderungen des Vermieters nach einem halben Jahr erledigt sind.

Wenn die Wohnung verkauft wurde


Wurde die Wohnung während der Mietzeit verkauft, muss in der Regel der neue Eigentümer die Kaution zurückzahlen, auch wenn der frühere Vermieter sie ihm nicht übergeben hat. Kann der Mieter vom neuen Eigentümer nichts erhalten, haftet unter Umständen auch der frühere Vermieter.

Die Kaution nicht „abwohnen“


Viele Mieter möchten die letzten Monats­mieten nicht mehr zahlen und mit der Kaution verrechnen. Das ist grundsätzlich nicht zulässig. Wer so vorgeht, riskiert eine Kündigung oder Forderungen wegen Miet­rück­stands.

Für Vermieter


Rechnen Sie zeitnah und nachvollziehbar ab. Halten Sie Schäden bei der Wohnungs­übergabe im Protokoll und mit Fotos fest. Behalten Sie wegen ausstehender Betriebs­kosten nur einen angemessenen Teil zurück, und zahlen Sie den Rest aus. Wer die Kaution ohne Grund lange zurückhält, kann Zinsen und die Kosten eines Rechtsstreits tragen müssen.

Was Mieter tun sollten


– Bestehen Sie bei der Rückgabe auf ein gemeinsames Übergabe­protokoll, und fotografieren Sie die Wohnung.


– Lassen Sie sich die Rückgabe aller Schlüssel schriftlich bestätigen.


– Teilen Sie dem Vermieter Ihre neue Anschrift und Ihre Konto­verbindung mit.


– Fordern Sie nach angemessener Zeit schriftlich und mit Fristsetzung die Abrechnung über die Kaution und die Rückzahlung des Guthabens.


– Prüfen Sie Abzüge genau, und lassen Sie sich Belege zeigen.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe die Abrechnung über die Kaution, fordere die Rückzahlung für Mieter ein und berate Vermieter, was sie einbehalten dürfen, außergerichtlich und vor Gericht.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Mietkaution zurückfordern – wann der Vermieter zahlen muss


Nach dem Auszug warten viele Mieter lange auf ihre Kaution. Oft geht es um mehrere Tausend Euro. Wann der Vermieter zahlen muss und was er abziehen darf, ist nicht immer leicht zu beurteilen. Die wichtigsten Regeln im Überblick, für Mieter und Vermieter.

Wofür die Kaution da ist


Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters aus dem Miet­verhält­nis, etwa offene Miete, Nachzahlungen aus der Betriebs­kosten­abrechnung oder Schäden an der Wohnung. Sie darf höchstens drei Monats­mieten ohne Betriebs­kosten betragen. Der Mieter kann sie in drei Monats­raten zahlen. Der Vermieter muss sie getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu.

Wann die Kaution zurückgezahlt werden muss


Eine feste Frist gibt es nicht. Der Vermieter darf nach dem Auszug zunächst prüfen, ob ihm noch Ansprüche zustehen. Wie lange das dauern darf, hängt vom Einzelfall ab. Häufig werden einige Monate als angemessen angesehen, in der Regel bis zu sechs Monate.


Steht noch eine Betriebs­kosten­abrechnung aus und ist eine Nachzahlung zu erwarten, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution so lange zurückbehalten, bis er abrechnen muss. Den übrigen Betrag muss er in der Regel schon vorher auszahlen.

Was der Vermieter abziehen darf


– Offene Forderungen aus dem Miet­verhält­nis: etwa rückständige Miete, eine Nachzahlung aus der Betriebs­kosten­abrechnung oder Kosten für Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen.


– Nicht abziehen darf er: Kosten für gewöhnliche Abnutzung, Forderungen, die mit dem Miet­verhält­nis nichts zu tun haben, und Nachzahlungen aus einer Betriebs­kosten­abrechnung, die er zu spät erstellt hat.


– Während der Mietzeit: Solange das Miet­verhält­nis läuft, darf der Vermieter in der Regel nur auf die Kaution zugreifen, wenn seine Forderung unstreitig oder gerichtlich festgestellt ist.

Achtung bei Schäden: Die kurze Verjährung hilft oft nicht


Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung verjähren schon sechs Monate nach der Rückgabe. Nach einer Entscheidung des Bundes­gerichts­hofs kann der Vermieter mit solchen Ansprüchen aber auch nach Ablauf der sechs Monate noch gegen die Kaution aufrechnen. Mieter sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass Forderungen des Vermieters nach einem halben Jahr erledigt sind.

Wenn die Wohnung verkauft wurde


Wurde die Wohnung während der Mietzeit verkauft, muss in der Regel der neue Eigentümer die Kaution zurückzahlen, auch wenn der frühere Vermieter sie ihm nicht übergeben hat. Kann der Mieter vom neuen Eigentümer nichts erhalten, haftet unter Umständen auch der frühere Vermieter.

Die Kaution nicht „abwohnen“


Viele Mieter möchten die letzten Monats­mieten nicht mehr zahlen und mit der Kaution verrechnen. Das ist grundsätzlich nicht zulässig. Wer so vorgeht, riskiert eine Kündigung oder Forderungen wegen Miet­rück­stands.

Für Vermieter


Rechnen Sie zeitnah und nachvollziehbar ab. Halten Sie Schäden bei der Wohnungs­übergabe im Protokoll und mit Fotos fest. Behalten Sie wegen ausstehender Betriebs­kosten nur einen angemessenen Teil zurück, und zahlen Sie den Rest aus. Wer die Kaution ohne Grund lange zurückhält, kann Zinsen und die Kosten eines Rechtsstreits tragen müssen.

Was Mieter tun sollten


– Bestehen Sie bei der Rückgabe auf ein gemeinsames Übergabe­protokoll, und fotografieren Sie die Wohnung.


– Lassen Sie sich die Rückgabe aller Schlüssel schriftlich bestätigen.


– Teilen Sie dem Vermieter Ihre neue Anschrift und Ihre Konto­verbindung mit.


– Fordern Sie nach angemessener Zeit schriftlich und mit Fristsetzung die Abrechnung über die Kaution und die Rückzahlung des Guthabens.


– Prüfen Sie Abzüge genau, und lassen Sie sich Belege zeigen.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe die Abrechnung über die Kaution, fordere die Rückzahlung für Mieter ein und berate Vermieter, was sie einbehalten dürfen, außergerichtlich und vor Gericht.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.