Möbel und Einbauten vom Vormieter übernehmen – was Sie wissen sollten
Die Einbauküche, der Kleiderschrank, der neue Bodenbelag: Beim Wohnungswechsel bietet der Vormieter oft an, Möbel und Einbauten gegen eine Ablöse zu überlassen. Das kann für beide Seiten praktisch sein. Es gibt aber Grenzen beim Preis, und später stellt sich oft die Frage, wer die Küche repariert und ob sie beim Auszug wieder raus muss.
Was eine Ablöse ist
Bei einer Ablöse kauft der Nachmieter dem Vormieter Möbel oder Einbauten ab. Das ist grundsätzlich zulässig. Niemand muss aber etwas übernehmen, um die Wohnung zu bekommen. Die Ablöse sollte deshalb erst fällig werden, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Wie viel die Ablöse kosten darf
Der Preis darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Sachen stehen. Nach der Rechtsprechung ist das in der Regel der Fall, wenn er den tatsächlichen Zeitwert um mehr als die Hälfte übersteigt. Bei einer Küche mit einem Zeitwert von 2.000 Euro sind also höchstens etwa 3.000 Euro zulässig. Was darüber liegt, kann der Nachmieter zurückfordern.
Maßgeblich ist der Zeitwert, nicht der frühere Kaufpreis. Alter, Zustand und Abnutzung mindern den Wert oft erheblich. Diese Grenze gilt auch, wenn der Vermieter selbst eine Ablöse verlangt.
Geld nur fürs Ausziehen ist nicht erlaubt
Verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er auszieht oder die Wohnung „freimacht“, ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Zulässig ist es dagegen, ihm nachgewiesene Umzugskosten zu erstatten.
Wem die Küche gehört – und wer sie repariert
Wer eine Küche vom Vormieter kauft, wird ihr Eigentümer. Geht später etwas kaputt, muss er sich in der Regel selbst um die Reparatur kümmern. Der Vermieter ist dafür nicht zuständig, weil die Küche nicht mitvermietet ist.
Anders ist es, wenn der Vermieter die Küche übernommen hat und sie mitvermietet. Dann gehört sie zur Wohnung, und der Vermieter muss sie instand halten. Was gilt, sollte deshalb ausdrücklich im Mietvertrag stehen.
Was beim eigenen Auszug gilt
Einbauten, die dem Mieter gehören, muss er beim Auszug grundsätzlich entfernen und den früheren Zustand wiederherstellen. Das kann auch für Einbauten gelten, die er vom Vormieter übernommen hat. Wer die Küche beim Auszug an seinen eigenen Nachmieter weitergeben möchte, braucht dafür die Zustimmung des Vermieters. Einen Anspruch darauf hat er nicht.
Für Mieter
– Lassen Sie sich den Zustand und den Preis schriftlich bestätigen, am besten mit Fotos und einer Liste der übernommenen Sachen.
– Zahlen Sie erst, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist.
– Fragen Sie nach dem Alter und dem ursprünglichen Preis, und lassen Sie sich Belege zeigen.
– Klären Sie mit dem Vermieter, ob die Einbauten bleiben dürfen und was beim Auszug mit ihnen geschehen soll.
Für Vermieter
– Halten Sie im Mietvertrag fest, ob übernommene Einbauten zur Wohnung gehören oder Eigentum des Mieters bleiben.
– Regeln Sie, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss.
– Prüfen Sie Einbauten des Vormieters, bevor Sie sie in der Wohnung lassen. Was Sie übernehmen, müssen Sie unter Umständen später instand halten.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe für Mieter, ob eine Ablöse zu hoch war, und fordere zu viel Gezahltes zurück. Vermieter berate ich bei der Gestaltung des Mietvertrags und bei Streit um Einbauten beim Auszug.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.
Möbel und Einbauten vom Vormieter übernehmen – was Sie wissen sollten
Die Einbauküche, der Kleiderschrank, der neue Bodenbelag: Beim Wohnungswechsel bietet der Vormieter oft an, Möbel und Einbauten gegen eine Ablöse zu überlassen. Das kann für beide Seiten praktisch sein. Es gibt aber Grenzen beim Preis, und später stellt sich oft die Frage, wer die Küche repariert und ob sie beim Auszug wieder raus muss.
Was eine Ablöse ist
Bei einer Ablöse kauft der Nachmieter dem Vormieter Möbel oder Einbauten ab. Das ist grundsätzlich zulässig. Niemand muss aber etwas übernehmen, um die Wohnung zu bekommen. Die Ablöse sollte deshalb erst fällig werden, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Wie viel die Ablöse kosten darf
Der Preis darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Sachen stehen. Nach der Rechtsprechung ist das in der Regel der Fall, wenn er den tatsächlichen Zeitwert um mehr als die Hälfte übersteigt. Bei einer Küche mit einem Zeitwert von 2.000 Euro sind also höchstens etwa 3.000 Euro zulässig. Was darüber liegt, kann der Nachmieter zurückfordern.
Maßgeblich ist der Zeitwert, nicht der frühere Kaufpreis. Alter, Zustand und Abnutzung mindern den Wert oft erheblich. Diese Grenze gilt auch, wenn der Vermieter selbst eine Ablöse verlangt.
Geld nur fürs Ausziehen ist nicht erlaubt
Verlangt der Vormieter Geld allein dafür, dass er auszieht oder die Wohnung „freimacht“, ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Zulässig ist es dagegen, ihm nachgewiesene Umzugskosten zu erstatten.
Wem die Küche gehört – und wer sie repariert
Wer eine Küche vom Vormieter kauft, wird ihr Eigentümer. Geht später etwas kaputt, muss er sich in der Regel selbst um die Reparatur kümmern. Der Vermieter ist dafür nicht zuständig, weil die Küche nicht mitvermietet ist.
Anders ist es, wenn der Vermieter die Küche übernommen hat und sie mitvermietet. Dann gehört sie zur Wohnung, und der Vermieter muss sie instand halten. Was gilt, sollte deshalb ausdrücklich im Mietvertrag stehen.
Was beim eigenen Auszug gilt
Einbauten, die dem Mieter gehören, muss er beim Auszug grundsätzlich entfernen und den früheren Zustand wiederherstellen. Das kann auch für Einbauten gelten, die er vom Vormieter übernommen hat. Wer die Küche beim Auszug an seinen eigenen Nachmieter weitergeben möchte, braucht dafür die Zustimmung des Vermieters. Einen Anspruch darauf hat er nicht.
Für Mieter
– Lassen Sie sich den Zustand und den Preis schriftlich bestätigen, am besten mit Fotos und einer Liste der übernommenen Sachen.
– Zahlen Sie erst, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist.
– Fragen Sie nach dem Alter und dem ursprünglichen Preis, und lassen Sie sich Belege zeigen.
– Klären Sie mit dem Vermieter, ob die Einbauten bleiben dürfen und was beim Auszug mit ihnen geschehen soll.
Für Vermieter
– Halten Sie im Mietvertrag fest, ob übernommene Einbauten zur Wohnung gehören oder Eigentum des Mieters bleiben.
– Regeln Sie, ob beim Auszug zurückgebaut werden muss.
– Prüfen Sie Einbauten des Vormieters, bevor Sie sie in der Wohnung lassen. Was Sie übernehmen, müssen Sie unter Umständen später instand halten.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe für Mieter, ob eine Ablöse zu hoch war, und fordere zu viel Gezahltes zurück. Vermieter berate ich bei der Gestaltung des Mietvertrags und bei Streit um Einbauten beim Auszug.
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