Unfall auf dem Parkplatz – wer haftet?


Auf Parkplätzen kracht es besonders oft: beim Ausparken, beim Rangieren oder auf der Suche nach einer Lücke. Meist geht es um Blechschäden, über die Frage nach der Schuld wird aber häufig gestritten. Auf Parkplätzen gelten dabei teilweise andere Maßstäbe als im Straßenverkehr.

Welche Regeln auf dem Parkplatz gelten


Die Straßen­verkehrs­ordnung gilt auch auf privaten Parkplätzen, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind, etwa vor dem Supermarkt oder dem Baumarkt. Im Vordergrund steht dort aber die gegenseitige Rücksicht­nahme. Wer auf dem Parkplatz fährt, muss mit ausparkenden Fahrzeugen, Fußgängern und Einkaufs­wagen rechnen, langsam fahren und jederzeit anhalten können.

Gilt rechts vor links?


In den Fahrgassen eines Parkplatzes gilt „rechts vor links“ in der Regel nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Fahrgasse eindeutig wie eine Straße angelegt ist und vor allem dem fließenden Verkehr dient. Wer von rechts kommt, sollte sich deshalb nicht auf seine Vorfahrt verlassen. Am sichersten ist es, sich mit dem anderen Fahrer zu verständigen.

Rückwärts ausparken


Wer rückwärts ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es während der Rückwärts­fahrt zum Zusammenstoß, spricht nach der Rechtsprechung der erste Anschein dafür, dass der Rückwärts­fahrende den Unfall verschuldet hat. Das gilt aber nicht ohne Weiteres, wenn sein Fahrzeug im Moment des Zusammen­stoßes bereits stand oder sich das nicht ausschließen lässt.

Wenn beide in Bewegung waren


Waren beide Fahrzeuge in Bewegung, etwa zwei Ausparkende oder ein Ausparkender und ein Durchfahrender, wird die Haftung häufig geteilt, nicht selten zur Hälfte. Wer zu schnell durch die Fahrgasse fährt, muss damit rechnen, dass er einen erheblichen Teil des Schadens selbst trägt, auch wenn der andere rückwärts ausgeparkt hat.

Wenn ein Fahrzeug stand


Wer gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fährt, haftet in der Regel allein. Hatte das andere Fahrzeug dagegen gerade erst angehalten, etwa mitten in der Fahrgasse, kann sein Halter trotzdem einen Teil des Schadens tragen müssen.

Kein Zettel hinter dem Scheiben­wischer


Wer ein anderes Auto beschädigt, darf nicht einfach wegfahren. Ein Zettel mit der Telefonnummer hinter dem Scheiben­wischer reicht nicht. Warten Sie angemessene Zeit auf den Halter, und verständigen Sie sonst die Polizei. Andernfalls droht ein Strafverfahren wegen Unfallflucht, außerdem kann die eigene Versicherung Geld zurückfordern. Mehr dazu unter Regress nach Fahrerflucht.

Was Sie tun sollten


– Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge, bevor sie bewegt werden, und die Schäden.


– Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen.


– Fragen Sie zeitnah beim Betreiber des Parkplatzes nach Video­aufnahmen, bevor sie gelöscht werden.


– Rufen Sie die Polizei, wenn der Hergang streitig ist.


– Unterschreiben Sie kein Schuld­anerkenntnis.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe, wer für den Unfall haftet, setze Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch und wehre unberechtigte Forderungen ab, außergerichtlich und vor Gericht.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Unfall auf dem Parkplatz – wer haftet?


Auf Parkplätzen kracht es besonders oft: beim Ausparken, beim Rangieren oder auf der Suche nach einer Lücke. Meist geht es um Blechschäden, über die Frage nach der Schuld wird aber häufig gestritten. Auf Parkplätzen gelten dabei teilweise andere Maßstäbe als im Straßenverkehr.

Welche Regeln auf dem Parkplatz gelten


Die Straßen­verkehrs­ordnung gilt auch auf privaten Parkplätzen, wenn sie für die Allgemeinheit zugänglich sind, etwa vor dem Supermarkt oder dem Baumarkt. Im Vordergrund steht dort aber die gegenseitige Rücksicht­nahme. Wer auf dem Parkplatz fährt, muss mit ausparkenden Fahrzeugen, Fußgängern und Einkaufs­wagen rechnen, langsam fahren und jederzeit anhalten können.

Gilt rechts vor links?


In den Fahrgassen eines Parkplatzes gilt „rechts vor links“ in der Regel nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Fahrgasse eindeutig wie eine Straße angelegt ist und vor allem dem fließenden Verkehr dient. Wer von rechts kommt, sollte sich deshalb nicht auf seine Vorfahrt verlassen. Am sichersten ist es, sich mit dem anderen Fahrer zu verständigen.

Rückwärts ausparken


Wer rückwärts ausparkt, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es während der Rückwärts­fahrt zum Zusammenstoß, spricht nach der Rechtsprechung der erste Anschein dafür, dass der Rückwärts­fahrende den Unfall verschuldet hat. Das gilt aber nicht ohne Weiteres, wenn sein Fahrzeug im Moment des Zusammen­stoßes bereits stand oder sich das nicht ausschließen lässt.

Wenn beide in Bewegung waren


Waren beide Fahrzeuge in Bewegung, etwa zwei Ausparkende oder ein Ausparkender und ein Durchfahrender, wird die Haftung häufig geteilt, nicht selten zur Hälfte. Wer zu schnell durch die Fahrgasse fährt, muss damit rechnen, dass er einen erheblichen Teil des Schadens selbst trägt, auch wenn der andere rückwärts ausgeparkt hat.

Wenn ein Fahrzeug stand


Wer gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto fährt, haftet in der Regel allein. Hatte das andere Fahrzeug dagegen gerade erst angehalten, etwa mitten in der Fahrgasse, kann sein Halter trotzdem einen Teil des Schadens tragen müssen.

Kein Zettel hinter dem Scheiben­wischer


Wer ein anderes Auto beschädigt, darf nicht einfach wegfahren. Ein Zettel mit der Telefonnummer hinter dem Scheiben­wischer reicht nicht. Warten Sie angemessene Zeit auf den Halter, und verständigen Sie sonst die Polizei. Andernfalls droht ein Strafverfahren wegen Unfallflucht, außerdem kann die eigene Versicherung Geld zurückfordern. Mehr dazu unter Regress nach Fahrerflucht.

Was Sie tun sollten


– Fotografieren Sie die Endstellung beider Fahrzeuge, bevor sie bewegt werden, und die Schäden.


– Notieren Sie Namen und Anschriften von Zeugen.


– Fragen Sie zeitnah beim Betreiber des Parkplatzes nach Video­aufnahmen, bevor sie gelöscht werden.


– Rufen Sie die Polizei, wenn der Hergang streitig ist.


– Unterschreiben Sie kein Schuld­anerkenntnis.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe, wer für den Unfall haftet, setze Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung durch und wehre unberechtigte Forderungen ab, außergerichtlich und vor Gericht.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.