Aufhebungsvertrag – prüfen, bevor Sie unterschreiben


Statt einer Kündigung legt der Arbeitgeber manchmal einen Aufhebungsvertrag vor, oft mit einer Abfindung und dem Hinweis, man solle sich schnell entscheiden. Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Lösung sein. Er hat aber Folgen, die viele erst bemerken, wenn es zu spät ist.

Was ein Aufhebungsvertrag bedeutet


Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung gilt dann kein Kündigungsschutz.


Der Arbeitgeber braucht keinen Grund, eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, und auch ein besonderer Kündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft oder bei einer Schwerbehinderung, hilft nicht weiter. Wer unterschreibt, verzichtet auf all das.

Einmal unterschrieben, bleibt es meist dabei


Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen und von beiden eigenhändig unterschrieben werden. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, auch dann nicht, wenn der Vertrag bei Ihnen zu Hause unterschrieben wurde.


Der Arbeitgeber muss Ihnen auch keine Bedenkzeit geben. Er darf Sie aber nicht unfair unter Druck setzen oder überrumpeln. Geschieht das, kann der Vertrag unwirksam sein, und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

Gefahr beim Arbeitslosengeld


– Sperrzeit: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat seine Arbeitslosigkeit aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst herbeigeführt. Dann droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Zusätzlich verkürzt sich die Dauer des Anspruchs um ein Viertel.

– Ausnahme: Keine Sperrzeit gibt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber sonst ohnehin aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird, Sie keinen besonderen Kündigungsschutz haben und die Abfindung angemessen ist.

– Ruhen: Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es mit einer ordentlichen Kündigung möglich gewesen wäre, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich für eine Zeit ruhen, wenn eine Abfindung gezahlt wird.

– Meldung: Melden Sie sich sofort arbeitsuchend, sobald Sie wissen, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Was in einen guten Aufhebungsvertrag gehört


– das Ende des Arbeitsverhältnisses, möglichst nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist,

– die Abfindung mit Höhe und Fälligkeit,

– eine Freistellung bis zum Ende, mit Fortzahlung des Gehalts,

– Resturlaub, Überstunden und Sonderzahlungen,

– ein Arbeitszeugnis mit guter Bewertung, am besten mit vereinbartem Wortlaut,

– der Grund für die Beendigung, wenn der Arbeitgeber sonst gekündigt hätte.


Vorsicht bei Klauseln, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Damit verzichten Sie unter Umständen auf Geld, das Ihnen noch zusteht.

Gibt es eine Abfindung?


Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Ihre Höhe ist Verhandlungssache und hängt vor allem davon ab, wie gut eine Kündigung vor Gericht Bestand hätte.


Abfindungen sind steuerpflichtig. Steuerliche Fragen klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Was Sie tun sollten


– Unterschreiben Sie nicht sofort, auch wenn Sie dazu gedrängt werden. Bitten Sie um den Entwurf und um Zeit zur Prüfung.

– Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen.

– Sprechen Sie nach Möglichkeit vorher mit der Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit droht.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag, sage Ihnen, welche Folgen er hat, und verhandle mit Ihrem Arbeitgeber über Abfindung, Zeugnis und die übrigen Punkte.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Aufhebungsvertrag – prüfen, bevor Sie unterschreiben


Statt einer Kündigung legt der Arbeitgeber manchmal einen Aufhebungsvertrag vor, oft mit einer Abfindung und dem Hinweis, man solle sich schnell entscheiden. Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Lösung sein. Er hat aber Folgen, die viele erst bemerken, wenn es zu spät ist.

Was ein Aufhebungsvertrag bedeutet


Mit einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Anders als bei einer Kündigung gilt dann kein Kündigungsschutz.


Der Arbeitgeber braucht keinen Grund, eine Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden, und auch ein besonderer Kündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft oder bei einer Schwerbehinderung, hilft nicht weiter. Wer unterschreibt, verzichtet auf all das.

Einmal unterschrieben, bleibt es meist dabei


Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen und von beiden eigenhändig unterschrieben werden. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht, auch dann nicht, wenn der Vertrag bei Ihnen zu Hause unterschrieben wurde.


Der Arbeitgeber muss Ihnen auch keine Bedenkzeit geben. Er darf Sie aber nicht unfair unter Druck setzen oder überrumpeln. Geschieht das, kann der Vertrag unwirksam sein, und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.

Gefahr beim Arbeitslosengeld


– Sperrzeit: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat seine Arbeitslosigkeit aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst herbeigeführt. Dann droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Zusätzlich verkürzt sich die Dauer des Anspruchs um ein Viertel.

– Ausnahme: Keine Sperrzeit gibt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber sonst ohnehin aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gekündigt hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird, Sie keinen besonderen Kündigungsschutz haben und die Abfindung angemessen ist.

– Ruhen: Endet das Arbeitsverhältnis früher, als es mit einer ordentlichen Kündigung möglich gewesen wäre, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich für eine Zeit ruhen, wenn eine Abfindung gezahlt wird.

– Meldung: Melden Sie sich sofort arbeitsuchend, sobald Sie wissen, wann das Arbeitsverhältnis endet.

Was in einen guten Aufhebungsvertrag gehört


– das Ende des Arbeitsverhältnisses, möglichst nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist,

– die Abfindung mit Höhe und Fälligkeit,

– eine Freistellung bis zum Ende, mit Fortzahlung des Gehalts,

– Resturlaub, Überstunden und Sonderzahlungen,

– ein Arbeitszeugnis mit guter Bewertung, am besten mit vereinbartem Wortlaut,

– der Grund für die Beendigung, wenn der Arbeitgeber sonst gekündigt hätte.


Vorsicht bei Klauseln, nach denen alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sein sollen. Damit verzichten Sie unter Umständen auf Geld, das Ihnen noch zusteht.

Gibt es eine Abfindung?


Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Ihre Höhe ist Verhandlungssache und hängt vor allem davon ab, wie gut eine Kündigung vor Gericht Bestand hätte.


Abfindungen sind steuerpflichtig. Steuerliche Fragen klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Was Sie tun sollten


– Unterschreiben Sie nicht sofort, auch wenn Sie dazu gedrängt werden. Bitten Sie um den Entwurf und um Zeit zur Prüfung.

– Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen.

– Sprechen Sie nach Möglichkeit vorher mit der Agentur für Arbeit, ob eine Sperrzeit droht.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe Ihren Aufhebungsvertrag, sage Ihnen, welche Folgen er hat, und verhandle mit Ihrem Arbeitgeber über Abfindung, Zeugnis und die übrigen Punkte.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.