Resturlaub – verfällt er am Jahresende?


Zum Jahresende fragen sich viele Arbeitnehmer, was aus ihren restlichen Urlaubs­tagen wird. Die Antwort überrascht oft: Urlaub verfällt nicht automatisch. Ob er verfällt, hängt vor allem davon ab, was der Arbeitgeber getan hat.

Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?


Das Gesetz garantiert bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor.

Grundsatz: Urlaub gilt für das laufende Jahr


Urlaub soll im laufenden Kalender­jahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, wird er ins nächste Jahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden.

Ohne Hinweis kein Verfall


Der Urlaub verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig


– darüber informiert hat, wie viele Urlaubs­tage Sie noch haben,


– Sie aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und


– Sie darauf hingewiesen hat, dass er sonst zum Jahresende oder zum 31. März verfällt.


Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen, auch über Jahre. Er verjährt auch nicht nach drei Jahren, solange der Arbeitgeber nicht belehrt hat.

Mindest­urlaub und vertraglicher Mehrurlaub


Für den gesetzlichen Mindest­urlaub gelten zwingende Regeln. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Auf ihn können Sie während des Arbeits­verhält­nisses nicht verzichten.


Für den Urlaub, der darüber hinausgeht, den sogenannten Mehrurlaub, können Arbeits­vertrag oder Tarif­vertrag eigene Regeln vorsehen. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass er ohne besonderen Hinweis zum Jahresende oder zu einem anderen Stichtag verfällt, dass er schriftlich geltend gemacht werden muss oder wie er bei Krankheit und Ende des Arbeits­verhält­nisses behandelt wird.


Das gilt aber nur, wenn der Vertrag klar zwischen Mindest­urlaub und Mehrurlaub unterscheidet und für den Mehrurlaub erkennbar eigene Regeln aufstellt. Ein bloß anderes Datum reicht dafür nicht. Fehlt eine solche Regelung, gilt für den gesamten Urlaub dasselbe wie für den Mindest­urlaub, also auch die Hinweis­pflicht des Arbeitgebers.


Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarif­vertrag. Dort steht, ob und wann Ihr zusätzlicher Urlaub früher verfallen kann.

Wenn Sie lange krank sind


Wer das ganze Jahr über arbeits­unfähig ist, kann den Urlaub nicht nehmen. Er verfällt dann in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubs­jahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wer erst im Laufe des Jahres erkrankt, behält den Urlaub aus diesem Jahr auch länger, wenn der Arbeitgeber vorher nicht auf den Verfall hingewiesen hat.

Krank im Urlaub


Werden Sie während des Urlaubs krank und lassen sich das ärztlich bescheinigen, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Melden Sie die Krankheit Ihrem Arbeitgeber sofort.

Urlaub bei Ende des Arbeits­verhält­nisses


Endet das Arbeits­verhält­nis, wird offener Urlaub in Geld ausgezahlt, die sogenannte Urlaubs­abgeltung. Auf den gesetzlichen Mindest­urlaub können Sie während des Arbeits­verhält­nisses nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich. Der Anspruch auf Abgeltung kann aber vertraglichen oder tariflichen Ausschluss­fristen unterliegen. Machen Sie ihn deshalb bald nach dem Ende schriftlich geltend.

Für Arbeitgeber


Wer verhindern will, dass sich Urlaub über Jahre ansammelt, muss jeden Arbeitnehmer jedes Jahr rechtzeitig und nachweisbar auf seinen Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen. Ein allgemeiner Aushang reicht dafür in der Regel nicht.


So geben Sie den Hinweis richtig: Teilen Sie jedem Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich mit, wie viele Urlaubs­tage er hat, fordern Sie ihn auf, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und weisen Sie darauf hin, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende oder zum 31. März verfällt. Im Streit müssen Sie beweisen, dass der Hinweis angekommen ist. Eine E-Mail allein reicht dafür nicht. Am sichersten ist die persönliche Übergabe vor einem Zeugen, zusätzlich mit unterschriebener Empfangs­bestätigung. Wie Sie den Zugang sicher nachweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen. Für den Urlaubshinweis gilt dasselbe. Im Herbst empfiehlt sich eine Erinnerung mit dem konkreten Resturlaub.


Soll der vertragliche Mehrurlaub anders behandelt werden, muss das im Arbeits­vertrag ausdrücklich und getrennt vom gesetzlichen Urlaub geregelt sein. Ich prüfe gern, ob Ihre Verträge das leisten.

Was Sie tun sollten


– Prüfen Sie zum Jahresende, wie viele Urlaubs­tage Sie noch haben.


– Beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und schriftlich.


– Heben Sie Hinweise Ihres Arbeitgebers zum Urlaub auf.


– Fordern Sie bei Ende des Arbeits­verhält­nisses offenen Urlaub zügig schriftlich ein.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und setze Ihren Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeits­gericht. Arbeitgeber berate ich, wie sie ihren Hinweis­pflichten richtig nachkommen.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Resturlaub – verfällt er am Jahresende?


Zum Jahresende fragen sich viele Arbeitnehmer, was aus ihren restlichen Urlaubs­tagen wird. Die Antwort überrascht oft: Urlaub verfällt nicht automatisch. Ob er verfällt, hängt vor allem davon ab, was der Arbeitgeber getan hat.

Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?


Das Gesetz garantiert bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor.

Grundsatz: Urlaub gilt für das laufende Jahr


Urlaub soll im laufenden Kalender­jahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, wird er ins nächste Jahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden.

Ohne Hinweis kein Verfall


Der Urlaub verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig


– darüber informiert hat, wie viele Urlaubs­tage Sie noch haben,


– Sie aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und


– Sie darauf hingewiesen hat, dass er sonst zum Jahresende oder zum 31. März verfällt.


Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen, auch über Jahre. Er verjährt auch nicht nach drei Jahren, solange der Arbeitgeber nicht belehrt hat.

Mindest­urlaub und vertraglicher Mehrurlaub


Für den gesetzlichen Mindest­urlaub gelten zwingende Regeln. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Auf ihn können Sie während des Arbeits­verhält­nisses nicht verzichten.


Für den Urlaub, der darüber hinausgeht, den sogenannten Mehrurlaub, können Arbeits­vertrag oder Tarif­vertrag eigene Regeln vorsehen. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass er ohne besonderen Hinweis zum Jahresende oder zu einem anderen Stichtag verfällt, dass er schriftlich geltend gemacht werden muss oder wie er bei Krankheit und Ende des Arbeits­verhält­nisses behandelt wird.


Das gilt aber nur, wenn der Vertrag klar zwischen Mindest­urlaub und Mehrurlaub unterscheidet und für den Mehrurlaub erkennbar eigene Regeln aufstellt. Ein bloß anderes Datum reicht dafür nicht. Fehlt eine solche Regelung, gilt für den gesamten Urlaub dasselbe wie für den Mindest­urlaub, also auch die Hinweis­pflicht des Arbeitgebers.


Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarif­vertrag. Dort steht, ob und wann Ihr zusätzlicher Urlaub früher verfallen kann.

Wenn Sie lange krank sind


Wer das ganze Jahr über arbeits­unfähig ist, kann den Urlaub nicht nehmen. Er verfällt dann in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubs­jahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wer erst im Laufe des Jahres erkrankt, behält den Urlaub aus diesem Jahr auch länger, wenn der Arbeitgeber vorher nicht auf den Verfall hingewiesen hat.

Krank im Urlaub


Werden Sie während des Urlaubs krank und lassen sich das ärztlich bescheinigen, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Melden Sie die Krankheit Ihrem Arbeitgeber sofort.

Urlaub bei Ende des Arbeits­verhält­nisses


Endet das Arbeits­verhält­nis, wird offener Urlaub in Geld ausgezahlt, die sogenannte Urlaubs­abgeltung. Auf den gesetzlichen Mindest­urlaub können Sie während des Arbeits­verhält­nisses nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich. Der Anspruch auf Abgeltung kann aber vertraglichen oder tariflichen Ausschluss­fristen unterliegen. Machen Sie ihn deshalb bald nach dem Ende schriftlich geltend.

Für Arbeitgeber


Wer verhindern will, dass sich Urlaub über Jahre ansammelt, muss jeden Arbeitnehmer jedes Jahr rechtzeitig und nachweisbar auf seinen Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen. Ein allgemeiner Aushang reicht dafür in der Regel nicht.


So geben Sie den Hinweis richtig: Teilen Sie jedem Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich mit, wie viele Urlaubs­tage er hat, fordern Sie ihn auf, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und weisen Sie darauf hin, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende oder zum 31. März verfällt. Im Streit müssen Sie beweisen, dass der Hinweis angekommen ist. Eine E-Mail allein reicht dafür nicht. Am sichersten ist die persönliche Übergabe vor einem Zeugen, zusätzlich mit unterschriebener Empfangs­bestätigung. Wie Sie den Zugang sicher nachweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen. Für den Urlaubshinweis gilt dasselbe. Im Herbst empfiehlt sich eine Erinnerung mit dem konkreten Resturlaub.


Soll der vertragliche Mehrurlaub anders behandelt werden, muss das im Arbeits­vertrag ausdrücklich und getrennt vom gesetzlichen Urlaub geregelt sein. Ich prüfe gern, ob Ihre Verträge das leisten.

Was Sie tun sollten


– Prüfen Sie zum Jahresende, wie viele Urlaubs­tage Sie noch haben.


– Beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und schriftlich.


– Heben Sie Hinweise Ihres Arbeitgebers zum Urlaub auf.


– Fordern Sie bei Ende des Arbeits­verhält­nisses offenen Urlaub zügig schriftlich ein.



Ich unterstütze Sie


Ich prüfe, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und setze Ihren Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeits­gericht. Arbeitgeber berate ich, wie sie ihren Hinweis­pflichten richtig nachkommen.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.