Resturlaub – verfällt er am Jahresende?
Zum Jahresende fragen sich viele Arbeitnehmer, was aus ihren restlichen Urlaubstagen wird. Die Antwort überrascht oft: Urlaub verfällt nicht automatisch. Ob er verfällt, hängt vor allem davon ab, was der Arbeitgeber getan hat.
Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?
Das Gesetz garantiert bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor.
Grundsatz: Urlaub gilt für das laufende Jahr
Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, wird er ins nächste Jahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden.
Ohne Hinweis kein Verfall
Der Urlaub verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig
– darüber informiert hat, wie viele Urlaubstage Sie noch haben,
– Sie aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und
– Sie darauf hingewiesen hat, dass er sonst zum Jahresende oder zum 31. März verfällt.
Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen, auch über Jahre. Er verjährt auch nicht nach drei Jahren, solange der Arbeitgeber nicht belehrt hat.
Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten zwingende Regeln. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Auf ihn können Sie während des Arbeitsverhältnisses nicht verzichten.
Für den Urlaub, der darüber hinausgeht, den sogenannten Mehrurlaub, können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eigene Regeln vorsehen. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass er ohne besonderen Hinweis zum Jahresende oder zu einem anderen Stichtag verfällt, dass er schriftlich geltend gemacht werden muss oder wie er bei Krankheit und Ende des Arbeitsverhältnisses behandelt wird.
Das gilt aber nur, wenn der Vertrag klar zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheidet und für den Mehrurlaub erkennbar eigene Regeln aufstellt. Ein bloß anderes Datum reicht dafür nicht. Fehlt eine solche Regelung, gilt für den gesamten Urlaub dasselbe wie für den Mindesturlaub, also auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort steht, ob und wann Ihr zusätzlicher Urlaub früher verfallen kann.
Wenn Sie lange krank sind
Wer das ganze Jahr über arbeitsunfähig ist, kann den Urlaub nicht nehmen. Er verfällt dann in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wer erst im Laufe des Jahres erkrankt, behält den Urlaub aus diesem Jahr auch länger, wenn der Arbeitgeber vorher nicht auf den Verfall hingewiesen hat.
Krank im Urlaub
Werden Sie während des Urlaubs krank und lassen sich das ärztlich bescheinigen, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Melden Sie die Krankheit Ihrem Arbeitgeber sofort.
Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis, wird offener Urlaub in Geld ausgezahlt, die sogenannte Urlaubsabgeltung. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub können Sie während des Arbeitsverhältnisses nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich. Der Anspruch auf Abgeltung kann aber vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen. Machen Sie ihn deshalb bald nach dem Ende schriftlich geltend.
Für Arbeitgeber
Wer verhindern will, dass sich Urlaub über Jahre ansammelt, muss jeden Arbeitnehmer jedes Jahr rechtzeitig und nachweisbar auf seinen Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen. Ein allgemeiner Aushang reicht dafür in der Regel nicht.
So geben Sie den Hinweis richtig: Teilen Sie jedem Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich mit, wie viele Urlaubstage er hat, fordern Sie ihn auf, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und weisen Sie darauf hin, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende oder zum 31. März verfällt. Im Streit müssen Sie beweisen, dass der Hinweis angekommen ist. Eine E-Mail allein reicht dafür nicht. Am sichersten ist die persönliche Übergabe vor einem Zeugen, zusätzlich mit unterschriebener Empfangsbestätigung. Wie Sie den Zugang sicher nachweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen. Für den Urlaubshinweis gilt dasselbe. Im Herbst empfiehlt sich eine Erinnerung mit dem konkreten Resturlaub.
Soll der vertragliche Mehrurlaub anders behandelt werden, muss das im Arbeitsvertrag ausdrücklich und getrennt vom gesetzlichen Urlaub geregelt sein. Ich prüfe gern, ob Ihre Verträge das leisten.
Was Sie tun sollten
– Prüfen Sie zum Jahresende, wie viele Urlaubstage Sie noch haben.
– Beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und schriftlich.
– Heben Sie Hinweise Ihres Arbeitgebers zum Urlaub auf.
– Fordern Sie bei Ende des Arbeitsverhältnisses offenen Urlaub zügig schriftlich ein.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und setze Ihren Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber berate ich, wie sie ihren Hinweispflichten richtig nachkommen.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.
Resturlaub – verfällt er am Jahresende?
Zum Jahresende fragen sich viele Arbeitnehmer, was aus ihren restlichen Urlaubstagen wird. Die Antwort überrascht oft: Urlaub verfällt nicht automatisch. Ob er verfällt, hängt vor allem davon ab, was der Arbeitgeber getan hat.
Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?
Das Gesetz garantiert bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage Urlaub im Jahr. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen mehr vor.
Grundsatz: Urlaub gilt für das laufende Jahr
Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem entgegenstehen, wird er ins nächste Jahr übertragen und muss dann bis zum 31. März genommen werden.
Ohne Hinweis kein Verfall
Der Urlaub verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig
– darüber informiert hat, wie viele Urlaubstage Sie noch haben,
– Sie aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und
– Sie darauf hingewiesen hat, dass er sonst zum Jahresende oder zum 31. März verfällt.
Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Urlaub bestehen, auch über Jahre. Er verjährt auch nicht nach drei Jahren, solange der Arbeitgeber nicht belehrt hat.
Mindesturlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Für den gesetzlichen Mindesturlaub gelten zwingende Regeln. Er verfällt nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Auf ihn können Sie während des Arbeitsverhältnisses nicht verzichten.
Für den Urlaub, der darüber hinausgeht, den sogenannten Mehrurlaub, können Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eigene Regeln vorsehen. Sie können zum Beispiel bestimmen, dass er ohne besonderen Hinweis zum Jahresende oder zu einem anderen Stichtag verfällt, dass er schriftlich geltend gemacht werden muss oder wie er bei Krankheit und Ende des Arbeitsverhältnisses behandelt wird.
Das gilt aber nur, wenn der Vertrag klar zwischen Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheidet und für den Mehrurlaub erkennbar eigene Regeln aufstellt. Ein bloß anderes Datum reicht dafür nicht. Fehlt eine solche Regelung, gilt für den gesamten Urlaub dasselbe wie für den Mindesturlaub, also auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers.
Prüfen Sie deshalb Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort steht, ob und wann Ihr zusätzlicher Urlaub früher verfallen kann.
Wenn Sie lange krank sind
Wer das ganze Jahr über arbeitsunfähig ist, kann den Urlaub nicht nehmen. Er verfällt dann in der Regel 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, also am 31. März des übernächsten Jahres. Wer erst im Laufe des Jahres erkrankt, behält den Urlaub aus diesem Jahr auch länger, wenn der Arbeitgeber vorher nicht auf den Verfall hingewiesen hat.
Krank im Urlaub
Werden Sie während des Urlaubs krank und lassen sich das ärztlich bescheinigen, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Melden Sie die Krankheit Ihrem Arbeitgeber sofort.
Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis, wird offener Urlaub in Geld ausgezahlt, die sogenannte Urlaubsabgeltung. Auf den gesetzlichen Mindesturlaub können Sie während des Arbeitsverhältnisses nicht verzichten, auch nicht in einem gerichtlichen Vergleich. Der Anspruch auf Abgeltung kann aber vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen. Machen Sie ihn deshalb bald nach dem Ende schriftlich geltend.
Für Arbeitgeber
Wer verhindern will, dass sich Urlaub über Jahre ansammelt, muss jeden Arbeitnehmer jedes Jahr rechtzeitig und nachweisbar auf seinen Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen. Ein allgemeiner Aushang reicht dafür in der Regel nicht.
So geben Sie den Hinweis richtig: Teilen Sie jedem Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich mit, wie viele Urlaubstage er hat, fordern Sie ihn auf, den Urlaub rechtzeitig zu beantragen, und weisen Sie darauf hin, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende oder zum 31. März verfällt. Im Streit müssen Sie beweisen, dass der Hinweis angekommen ist. Eine E-Mail allein reicht dafür nicht. Am sichersten ist die persönliche Übergabe vor einem Zeugen, zusätzlich mit unterschriebener Empfangsbestätigung. Wie Sie den Zugang sicher nachweisen, lesen Sie unter Kündigung richtig zustellen. Für den Urlaubshinweis gilt dasselbe. Im Herbst empfiehlt sich eine Erinnerung mit dem konkreten Resturlaub.
Soll der vertragliche Mehrurlaub anders behandelt werden, muss das im Arbeitsvertrag ausdrücklich und getrennt vom gesetzlichen Urlaub geregelt sein. Ich prüfe gern, ob Ihre Verträge das leisten.
Was Sie tun sollten
– Prüfen Sie zum Jahresende, wie viele Urlaubstage Sie noch haben.
– Beantragen Sie Ihren Urlaub rechtzeitig und schriftlich.
– Heben Sie Hinweise Ihres Arbeitgebers zum Urlaub auf.
– Fordern Sie bei Ende des Arbeitsverhältnisses offenen Urlaub zügig schriftlich ein.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht, und setze Ihren Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung durch, außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht. Arbeitgeber berate ich, wie sie ihren Hinweispflichten richtig nachkommen.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

