Regress nach Fahrerflucht – was die Versicherung verlangen darf
Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, bekommt oft Monate später Post von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie hat den Schaden des Unfallgegners bezahlt und fordert nun Geld zurück. Nicht jede dieser Forderungen ist berechtigt, und nicht jede in voller Höhe.
Warum die Versicherung erst zahlt und dann zurückfordert
Gegenüber dem Geschädigten muss Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Im Verhältnis zu Ihnen kann sie aber ganz oder teilweise leistungsfrei sein, wenn Sie Ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben. Wer den Unfallort unerlaubt verlässt, verletzt in der Regel die Pflicht, an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Dann kann die Versicherung das Gezahlte von Ihnen zurückverlangen.
Wie viel die Versicherung fordern darf
– In der Regel höchstens 2.500 Euro.
– Bis zu 5.000 Euro nur, wenn die Pflicht zur Aufklärung besonders schwerwiegend und vorsätzlich verletzt wurde. Nicht jede Fahrerflucht ist schon ein solcher Fall.
– Kommen weitere Pflichtverletzungen hinzu, etwa Fahren unter Alkohol, kann die Forderung höher ausfallen.
Wann der Regress ganz entfallen kann
Die Versicherung darf nur dann zurückfordern, wenn sich die Fahrerflucht tatsächlich auf die Aufklärung des Unfalls ausgewirkt hat. Standen Fahrer und Unfallhergang trotzdem fest, etwa weil die Polizei alles aufgenommen hat, kann der Regress entfallen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihnen Arglist vorgeworfen werden kann. Arglist liegt aber nicht schon bei jeder Fahrerflucht vor.
Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage
Wird das Strafverfahren wegen Fahrerflucht gegen eine Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO), werten Versicherungen das gern als Eingeständnis. Das ist es nicht. Die Zustimmung zur Einstellung ist kein Schuldeingeständnis, und es gilt weiter die Unschuldsvermutung. Die Versicherung muss die Voraussetzungen für den Regress selbst darlegen und beweisen. Umgekehrt schützt die Einstellung aber auch nicht vor dem Regress. Ob er berechtigt ist, wird unabhängig vom Strafverfahren geprüft.
Ihr eigenes Auto
Auch Ihre Kaskoversicherung kann nach einer Fahrerflucht die Zahlung für den Schaden am eigenen Fahrzeug kürzen oder verweigern. Die Höchstbeträge von 2.500 und 5.000 Euro gelten nur in der Haftpflichtversicherung, nicht in der Kasko.
Was Sie tun sollten
– Zahlen Sie eine Regressforderung nicht ungeprüft.
– Bewahren Sie alle Schreiben der Versicherung auf und notieren Sie, wann sie bei Ihnen eingegangen sind.
– Lassen Sie prüfen, ob die Versicherung die Voraussetzungen für den Regress nachweisen kann und ob der geforderte Betrag stimmt.
Ich prüfe für Sie, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, und verhandle mit der Versicherung. Die Verteidigung im Strafverfahren wegen Unfallflucht übernehme ich nicht.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Regress nach Fahrerflucht – was die Versicherung verlangen darf
Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, bekommt oft Monate später Post von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie hat den Schaden des Unfallgegners bezahlt und fordert nun Geld zurück. Nicht jede dieser Forderungen ist berechtigt, und nicht jede in voller Höhe.
Warum die Versicherung erst zahlt und dann zurückfordert
Gegenüber dem Geschädigten muss Ihre Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren. Im Verhältnis zu Ihnen kann sie aber ganz oder teilweise leistungsfrei sein, wenn Sie Ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben. Wer den Unfallort unerlaubt verlässt, verletzt in der Regel die Pflicht, an der Aufklärung des Unfalls mitzuwirken. Dann kann die Versicherung das Gezahlte von Ihnen zurückverlangen.
Wie viel die Versicherung fordern darf
– In der Regel höchstens 2.500 Euro.
– Bis zu 5.000 Euro nur, wenn die Pflicht zur Aufklärung besonders schwerwiegend und vorsätzlich verletzt wurde. Nicht jede Fahrerflucht ist schon ein solcher Fall.
– Kommen weitere Pflichtverletzungen hinzu, etwa Fahren unter Alkohol, kann die Forderung höher ausfallen.
Wann der Regress ganz entfallen kann
Die Versicherung darf nur dann zurückfordern, wenn sich die Fahrerflucht tatsächlich auf die Aufklärung des Unfalls ausgewirkt hat. Standen Fahrer und Unfallhergang trotzdem fest, etwa weil die Polizei alles aufgenommen hat, kann der Regress entfallen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihnen Arglist vorgeworfen werden kann. Arglist liegt aber nicht schon bei jeder Fahrerflucht vor.
Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage
Wird das Strafverfahren wegen Fahrerflucht gegen eine Geldauflage eingestellt (§ 153a StPO), werten Versicherungen das gern als Eingeständnis. Das ist es nicht. Die Zustimmung zur Einstellung ist kein Schuldeingeständnis, und es gilt weiter die Unschuldsvermutung. Die Versicherung muss die Voraussetzungen für den Regress selbst darlegen und beweisen. Umgekehrt schützt die Einstellung aber auch nicht vor dem Regress. Ob er berechtigt ist, wird unabhängig vom Strafverfahren geprüft.
Ihr eigenes Auto
Auch Ihre Kaskoversicherung kann nach einer Fahrerflucht die Zahlung für den Schaden am eigenen Fahrzeug kürzen oder verweigern. Die Höchstbeträge von 2.500 und 5.000 Euro gelten nur in der Haftpflichtversicherung, nicht in der Kasko.
Was Sie tun sollten
– Zahlen Sie eine Regressforderung nicht ungeprüft.
– Bewahren Sie alle Schreiben der Versicherung auf und notieren Sie, wann sie bei Ihnen eingegangen sind.
– Lassen Sie prüfen, ob die Versicherung die Voraussetzungen für den Regress nachweisen kann und ob der geforderte Betrag stimmt.
Ich prüfe für Sie, ob die Forderung dem Grunde und der Höhe nach berechtigt ist, und verhandle mit der Versicherung. Die Verteidigung im Strafverfahren wegen Unfallflucht übernehme ich nicht.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

