Samstag : Ein Werktag?

Ist ein Samstag ein Werktag?

Die Frage lässt sich nicht einfach mit Ja oder nein beantworten. sondern nur mit: Es kommt drauf an. Hier gilt die Ausnahme bestätigt die Regel.

Grundsätzlich gilt, Samstag ist ein Werktag. In § 3 Absatz 2 Bundesurlaubgesetz (BurlG) heißt es „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“

Parken und Halteverbot: Was gilt am Samstag? 

Viele Verkehrsschilder gelten nur Werktags. Auch hier gilt, Samstag ist ein Werktag. Die Regelungen der Verkehrsschilder gelten und müssen befolgt werden.


Samstag im Arbeitsrecht

Da der Samstag nach dem BurlG zu den Werktagen gehört, ist es gesetzlich zulässig ist, an einem Samstag ohne Einschränkung zu arbeiten. 

Samstag im Mietrecht

Obwohl der Samstag ein Werktag ist, gelten im Mietrecht Besonderheiten.

Samstag bei Zahlfristen

Jeder Mieter weiß, die Miete hat spätestens am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters einzugehen. Bei den Zahlfristen hat der Bundesgerichtshof aber festgelegt, dass Samstage nicht als Werktage anzusehen sind. Samstage zählen deshalb nicht bei dieser Frist mit. Der Grund dafür ist schlicht und einfach, dass Überweisungen durch die Bank nur in Zeit von Montag bis Freitag ausgeführt werden.

Samstag bei Kündigung

Nach § 573c Absatz 1 BGB muss die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugegangen sein, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. 
Geht die Kündigung zuspät zu, weil die drei tägige Karenzzeit unbeabsichtigt überschritten wurde, endet das Mietverhältnis dementsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Frage, ob ein Samstag in der Karenzzeit als Werktag einzuordnen ist oder nicht, ist für den fristgerechten Zugang der Kündigung entscheidend.

Samstag als 1. oder 2. Tag der Karenzzeit

Mit Urteil vom 27.04.2005 -VIII ZR 206/04– hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Samstag als Werktag zu qualifizieren ist, wenn der Samstag auf den 1. Tag der Karenzzeit fällt. Der Samstag ist also mitzuzählen.

Fällt der 2.Tag der Karenzzeit auf einen Samstag muss das gleiche gelten.

Samstag als 3. Tag der Karenzzeit

Grundsätzlich regelt § 193 BGB: 
   „Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag     oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen         
   Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“
Achtung

Aber Achtung!


Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.2.2005 – III ZR 172/04- jedoch entschieden, dass § 193 BGB auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Ein Grund für diese Entscheidung ist die Tatsache, dass es sich bei der Karenzzeit gar nicht um eine Frist im rechtlichen Sinn handelt. Im Gegensatz zu einer Frist hat die Karenzzeit keinen Anfangszeitpunkt, sondern nur einen Endtermin.


Die Frage, ob ein Samtag, wenn er auf den 3. Tag der Karenzzeit fällt  als Werktag anzusehen wurde noch nicht höchstrichterlich entschieden.


Vorsichtshalber, sollten Sie bei einer Kündigung deshalb den Samstag immer als Werktag mitzählen und sicherstellen dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag unter Einberechnung des Samstages zugeht.


 


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