Kündigung erhalten – was jetzt zu tun ist
Eine Kündigung trifft die meisten unvorbereitet. Gerade jetzt kommt es aber auf die ersten Tage an, denn einige Fristen sind sehr kurz. Wer sie versäumt, kann sich gegen eine Kündigung oft nicht mehr wehren, selbst wenn sie unwirksam war.
Die wichtigste Frist: drei Wochen
Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich.
Sofort arbeitsuchend melden
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Endet Ihr Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten, haben Sie dafür nur drei Tage, nachdem Sie von der Kündigung erfahren haben. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
Viele Kündigungen halten einer Prüfung nicht stand. Typische Fehler sind:
– Die Kündigung kam per E-Mail, WhatsApp oder nur mündlich. Eine Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein.
– Die Kündigungsfrist ist falsch berechnet.
– Es gibt einen Betriebsrat, der vorher nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
– Sie haben besonderen Kündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, in der Elternzeit, als schwerbehinderter Mensch oder als Betriebsratsmitglied.
– Es gibt keinen ausreichenden Grund für die Kündigung.
Wann gilt der allgemeine Kündigungsschutz?
Sind Sie länger als sechs Monate im Betrieb und beschäftigt Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, braucht er für die Kündigung einen Grund: in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse.
Kündigung im Kleinbetrieb
Bei zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Schutzlos sind Sie trotzdem nicht. Auch hier gelten Schriftform, Kündigungsfrist, besonderer Kündigungsschutz und die Klagefrist von drei Wochen. Und ob Ihr Betrieb wirklich ein Kleinbetrieb ist, lohnt sich nachzurechnen. Mehr dazu unter „Kündigung im Kleinbetrieb“.
Gibt es eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis enden aber viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut die Chancen gegen die Kündigung stehen.
Was Sie nicht tun sollten
– Nichts unterschreiben, was Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird, etwa einen Aufhebungsvertrag, eine Ausgleichsquittung oder einen Verzicht auf die Klage.
– Nicht einfach wegbleiben. Bis zum Ende der Kündigungsfrist gilt Ihr Arbeitsvertrag weiter.
– Die Frist nicht verstreichen lassen, weil Sie erst abwarten wollen.
Was Sie noch klären sollten
Resturlaub, Überstunden, ausstehender Lohn und ein Arbeitszeugnis sind Ansprüche, die Sie auch nach einer Kündigung haben. Manche verfallen aber schnell, wenn der Arbeitsvertrag kurze Ausschlussfristen enthält.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe Ihre Kündigung, sage Ihnen offen, wie Ihre Chancen stehen, und erhebe für Sie fristgerecht Klage oder verhandle mit Ihrem Arbeitgeber. Das meiste lässt sich ohne Termin vor Ort erledigen. Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Kündigung erhalten – was jetzt zu tun ist
Eine Kündigung trifft die meisten unvorbereitet. Gerade jetzt kommt es aber auf die ersten Tage an, denn einige Fristen sind sehr kurz. Wer sie versäumt, kann sich gegen eine Kündigung oft nicht mehr wehren, selbst wenn sie unwirksam war.
Die wichtigste Frist: drei Wochen
Gegen eine Kündigung können Sie nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war. Melden Sie sich deshalb so früh wie möglich.
Sofort arbeitsuchend melden
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Endet Ihr Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten, haben Sie dafür nur drei Tage, nachdem Sie von der Kündigung erfahren haben. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Ist die Kündigung überhaupt wirksam?
Viele Kündigungen halten einer Prüfung nicht stand. Typische Fehler sind:
– Die Kündigung kam per E-Mail, WhatsApp oder nur mündlich. Eine Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein.
– Die Kündigungsfrist ist falsch berechnet.
– Es gibt einen Betriebsrat, der vorher nicht ordnungsgemäß angehört wurde.
– Sie haben besonderen Kündigungsschutz, etwa in der Schwangerschaft, in der Elternzeit, als schwerbehinderter Mensch oder als Betriebsratsmitglied.
– Es gibt keinen ausreichenden Grund für die Kündigung.
Wann gilt der allgemeine Kündigungsschutz?
Sind Sie länger als sechs Monate im Betrieb und beschäftigt Ihr Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, braucht er für die Kündigung einen Grund: in Ihrer Person, in Ihrem Verhalten oder dringende betriebliche Erfordernisse.
Kündigung im Kleinbetrieb
Bei zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Schutzlos sind Sie trotzdem nicht. Auch hier gelten Schriftform, Kündigungsfrist, besonderer Kündigungsschutz und die Klagefrist von drei Wochen. Und ob Ihr Betrieb wirklich ein Kleinbetrieb ist, lohnt sich nachzurechnen. Mehr dazu unter „Kündigung im Kleinbetrieb“.
Gibt es eine Abfindung?
Einen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. In der Praxis enden aber viele Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, in dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie gut die Chancen gegen die Kündigung stehen.
Was Sie nicht tun sollten
– Nichts unterschreiben, was Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird, etwa einen Aufhebungsvertrag, eine Ausgleichsquittung oder einen Verzicht auf die Klage.
– Nicht einfach wegbleiben. Bis zum Ende der Kündigungsfrist gilt Ihr Arbeitsvertrag weiter.
– Die Frist nicht verstreichen lassen, weil Sie erst abwarten wollen.
Was Sie noch klären sollten
Resturlaub, Überstunden, ausstehender Lohn und ein Arbeitszeugnis sind Ansprüche, die Sie auch nach einer Kündigung haben. Manche verfallen aber schnell, wenn der Arbeitsvertrag kurze Ausschlussfristen enthält.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe Ihre Kündigung, sage Ihnen offen, wie Ihre Chancen stehen, und erhebe für Sie fristgerecht Klage oder verhandle mit Ihrem Arbeitgeber. Das meiste lässt sich ohne Termin vor Ort erledigen. Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

