Verkehrsunfall – was jetzt zu tun ist
Ein Unfall kommt fast immer überraschend. Wer in den ersten Stunden und Tagen die richtigen Schritte geht, erleichtert sich die spätere Regulierung erheblich.
An der Unfallstelle
– Sichern Sie die Unfallstelle: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck. Kümmern Sie sich zuerst um Verletzte und rufen Sie bei Bedarf den Rettungsdienst.
– Bleiben Sie am Unfallort, bis alle Angaben ausgetauscht sind.
– Rufen Sie die Polizei, wenn jemand verletzt ist, wenn der Unfallhergang streitig ist oder wenn der andere Beteiligte keine Angaben machen will.
– Notieren Sie Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners sowie die Namen von Zeugen.
– Fotografieren Sie die Fahrzeuge, ihre Endstellung, Bremsspuren und die Umgebung.
– Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, auch wenn Sie unter Druck gesetzt werden.
Nach dem Unfall
– Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer eigenen Versicherung, auch wenn Sie sich nicht für schuldig halten.
– Gehen Sie bei Beschwerden zum Arzt, auch wenn sie erst am nächsten Tag auftreten. Lassen Sie sich die Verletzungen bescheinigen.
– Lassen Sie den Schaden begutachten. Waren Sie nicht schuld, dürfen Sie den Sachverständigen grundsätzlich selbst wählen. Sie müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Nur bei einem offensichtlichen Bagatellschaden, nach der Rechtsprechung bis etwa 750 bis 1.000 Euro, reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Ob ein Schaden so gering ist, lässt sich oft erst nach der Begutachtung sagen, gerade bei versteckten Schäden. Dieses Risiko trägt in der Regel der Unfallgegner.
– Seien Sie vorsichtig, wenn die gegnerische Versicherung Sie direkt anruft und Ihnen eine Werkstatt, einen Gutachter oder eine schnelle Pauschalzahlung anbietet. Solche Angebote liegen oft unter dem, was Ihnen zusteht.
Was Ihnen zustehen kann
– Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert,
– Kosten für das Gutachten,
– ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ohne Fahrzeug,
– die Wertminderung Ihres Fahrzeugs,
– Abschleppkosten und eine Kostenpauschale,
– bei Verletzungen Schmerzensgeld und Ersatz für Verdienstausfall.
Was Ihnen im Einzelfall zusteht, hängt vom Unfallhergang und der Haftungsverteilung ab.
Wer die Kosten trägt
Waren Sie nicht schuld am Unfall, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung übernehmen. Trifft Sie eine Mitschuld, gilt das nur anteilig.
Eigene Vollkasko nutzen?
Manchmal ist es sinnvoll, den Schaden zunächst über die eigene Vollkasko abzuwickeln, etwa wenn die Haftung streitig ist oder Sie eine Mitschuld trifft. Die Rückstufung, die dadurch in Ihrer Kaskoversicherung entsteht, ist ein ersatzfähiger Schaden. Ihn muss die Versicherung des Unfallgegners ersetzen, bei Mitschuld anteilig. Ob sich der Weg über die Kasko lohnt, rechne ich im Einzelfall mit Ihnen durch.
Wenn der Unfallgegner nicht versichert ist oder flüchtet
– Versicherung unbekannt: Kennen Sie das Kennzeichen, aber nicht die Versicherung, hilft der Zentralruf der Autoversicherer. Er ermittelt die Versicherung kostenlos anhand von Kennzeichen und Unfalltag, auch bei Fahrzeugen aus dem europäischen Ausland. Erreichbar ist er unter 0800 250 26 00.
– Gegner nicht versichert: Hat das Fahrzeug des Unfallgegners keine Haftpflichtversicherung, können Sie sich an die Verkehrsopferhilfe wenden. Das gilt auch, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder die Versicherung des Gegners zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist kostenlos und formlos möglich.
– Unfallflucht: Wird der Verursacher nicht ermittelt, zahlt die Verkehrsopferhilfe nur eingeschränkt. Schäden an Ihrem Auto ersetzt sie nur, wenn zugleich ein erheblicher Personenschaden entstanden ist. Von ersetzten Sachschäden zieht sie 500 Euro Selbstbeteiligung ab. Schmerzensgeld gibt es nur bei besonders schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen. Den Schaden am eigenen Auto übernimmt in diesen Fällen meist nur Ihre Vollkasko. Dann kommt es allerdings zur Rückstufung, die Ihnen niemand ersetzt, solange der Verursacher unbekannt bleibt.
– Wichtig: Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur, soweit Sie von keiner anderen Seite Ersatz bekommen, etwa von Ihrer Kaskoversicherung oder Krankenkasse. Welcher Weg der richtige ist, prüfe ich gerne mit Ihnen.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe die Haftungsfrage, mache Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend und achte darauf, dass nichts vergessen wird. Wenden Sie sich am besten früh an mich, bevor Sie Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung abgeben.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Verkehrsunfall – was jetzt zu tun ist
Ein Unfall kommt fast immer überraschend. Wer in den ersten Stunden und Tagen die richtigen Schritte geht, erleichtert sich die spätere Regulierung erheblich.
An der Unfallstelle
– Sichern Sie die Unfallstelle: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck. Kümmern Sie sich zuerst um Verletzte und rufen Sie bei Bedarf den Rettungsdienst.
– Bleiben Sie am Unfallort, bis alle Angaben ausgetauscht sind.
– Rufen Sie die Polizei, wenn jemand verletzt ist, wenn der Unfallhergang streitig ist oder wenn der andere Beteiligte keine Angaben machen will.
– Notieren Sie Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners sowie die Namen von Zeugen.
– Fotografieren Sie die Fahrzeuge, ihre Endstellung, Bremsspuren und die Umgebung.
– Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis, auch wenn Sie unter Druck gesetzt werden.
Nach dem Unfall
– Melden Sie den Unfall zeitnah Ihrer eigenen Versicherung, auch wenn Sie sich nicht für schuldig halten.
– Gehen Sie bei Beschwerden zum Arzt, auch wenn sie erst am nächsten Tag auftreten. Lassen Sie sich die Verletzungen bescheinigen.
– Lassen Sie den Schaden begutachten. Waren Sie nicht schuld, dürfen Sie den Sachverständigen grundsätzlich selbst wählen. Sie müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Nur bei einem offensichtlichen Bagatellschaden, nach der Rechtsprechung bis etwa 750 bis 1.000 Euro, reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Ob ein Schaden so gering ist, lässt sich oft erst nach der Begutachtung sagen, gerade bei versteckten Schäden. Dieses Risiko trägt in der Regel der Unfallgegner.
– Seien Sie vorsichtig, wenn die gegnerische Versicherung Sie direkt anruft und Ihnen eine Werkstatt, einen Gutachter oder eine schnelle Pauschalzahlung anbietet. Solche Angebote liegen oft unter dem, was Ihnen zusteht.
Was Ihnen zustehen kann
– Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert,
– Kosten für das Gutachten,
– ein Mietwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit ohne Fahrzeug,
– die Wertminderung Ihres Fahrzeugs,
– Abschleppkosten und eine Kostenpauschale,
– bei Verletzungen Schmerzensgeld und Ersatz für Verdienstausfall.
Was Ihnen im Einzelfall zusteht, hängt vom Unfallhergang und der Haftungsverteilung ab.
Wer die Kosten trägt
Waren Sie nicht schuld am Unfall, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in der Regel auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung übernehmen. Trifft Sie eine Mitschuld, gilt das nur anteilig.
Eigene Vollkasko nutzen?
Manchmal ist es sinnvoll, den Schaden zunächst über die eigene Vollkasko abzuwickeln, etwa wenn die Haftung streitig ist oder Sie eine Mitschuld trifft. Die Rückstufung, die dadurch in Ihrer Kaskoversicherung entsteht, ist ein ersatzfähiger Schaden. Ihn muss die Versicherung des Unfallgegners ersetzen, bei Mitschuld anteilig. Ob sich der Weg über die Kasko lohnt, rechne ich im Einzelfall mit Ihnen durch.
Wenn der Unfallgegner nicht versichert ist oder flüchtet
– Versicherung unbekannt: Kennen Sie das Kennzeichen, aber nicht die Versicherung, hilft der Zentralruf der Autoversicherer. Er ermittelt die Versicherung kostenlos anhand von Kennzeichen und Unfalltag, auch bei Fahrzeugen aus dem europäischen Ausland. Erreichbar ist er unter 0800 250 26 00.
– Gegner nicht versichert: Hat das Fahrzeug des Unfallgegners keine Haftpflichtversicherung, können Sie sich an die Verkehrsopferhilfe wenden. Das gilt auch, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder die Versicherung des Gegners zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist kostenlos und formlos möglich.
– Unfallflucht: Wird der Verursacher nicht ermittelt, zahlt die Verkehrsopferhilfe nur eingeschränkt. Schäden an Ihrem Auto ersetzt sie nur, wenn zugleich ein erheblicher Personenschaden entstanden ist. Von ersetzten Sachschäden zieht sie 500 Euro Selbstbeteiligung ab. Schmerzensgeld gibt es nur bei besonders schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen. Den Schaden am eigenen Auto übernimmt in diesen Fällen meist nur Ihre Vollkasko. Dann kommt es allerdings zur Rückstufung, die Ihnen niemand ersetzt, solange der Verursacher unbekannt bleibt.
– Wichtig: Die Verkehrsopferhilfe zahlt nur, soweit Sie von keiner anderen Seite Ersatz bekommen, etwa von Ihrer Kaskoversicherung oder Krankenkasse. Welcher Weg der richtige ist, prüfe ich gerne mit Ihnen.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe die Haftungsfrage, mache Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend und achte darauf, dass nichts vergessen wird. Wenden Sie sich am besten früh an mich, bevor Sie Erklärungen gegenüber der gegnerischen Versicherung abgeben.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

