Kündigung im Kleinbetrieb – was gilt?


In vielen Handwerksbetrieben, Praxen und Läden arbeiten nur wenige Menschen. Für sie gelten bei einer Kündigung besondere Regeln, für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber.

Wann ist ein Betrieb ein Kleinbetrieb?


Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei wird nicht nach Köpfen gezählt:

– Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen halb, mit bis zu 30 Wochenstunden zu drei Vierteln.

– Auszubildende zählen nicht mit.

– Wer schon vor 2004 im Betrieb war, kann sich unter Umständen auf eine niedrigere Grenze berufen.

Ob ein Betrieb wirklich ein Kleinbetrieb ist, lohnt sich deshalb nachzurechnen.

Was das bedeutet


Im Kleinbetrieb gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Der Arbeitgeber braucht für eine Kündigung keinen besonderen Grund und muss keine förmliche Sozialauswahl treffen.

Was trotzdem gilt


– Keine Willkür: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, sachfremd oder treuwidrig sein.

– Soziale Rücksicht: Muss der Arbeitgeber zwischen mehreren Beschäftigten auswählen, muss er ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht nehmen, etwa auf Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.

– Besonderer Kündigungsschutz: Der Schutz in Schwangerschaft und Elternzeit und für schwerbehinderte Menschen gilt auch im Kleinbetrieb.

– Form und Frist: Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Kündigungsfrist gilt auch hier.

– Drei Wochen: Auch im Kleinbetrieb muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang geklagt werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Für Arbeitnehmer


– Lassen Sie die Kündigung prüfen, bevor die drei Wochen ablaufen.

– Melden Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

– Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen mit der Kündigung vorgelegt wird.

Mehr dazu unter „Kündigung erhalten“.

Für Arbeitgeber


– Zählen Sie genau nach. Liegt Ihr Betrieb über der Grenze, gilt der allgemeine Kündigungsschutz, und Sie brauchen einen Kündigungsgrund.

– Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang beweisen können, etwa durch Übergabe vor einem Zeugen oder durch einen Boten.

– Halten Sie die Kündigungsfrist ein. Sie verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

– Prüfen Sie vorher, ob besonderer Kündigungsschutz besteht, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung. Dann brauchen Sie in der Regel vorher die Zustimmung einer Behörde.

– Müssen Sie zwischen mehreren Beschäftigten auswählen, berücksichtigen Sie auch soziale Gesichtspunkte und halten Sie Ihre Gründe fest.

Ich unterstütze Sie


Ich berate Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das meiste lässt sich ohne Termin vor Ort erledigen. Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57, schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de oder nutzen Sie das Kontaktformular.

Kündigung im Kleinbetrieb – was gilt?


In vielen Handwerksbetrieben, Praxen und Läden arbeiten nur wenige Menschen. Für sie gelten bei einer Kündigung besondere Regeln, für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber.

Wann ist ein Betrieb ein Kleinbetrieb?


Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dabei wird nicht nach Köpfen gezählt:

– Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen halb, mit bis zu 30 Wochenstunden zu drei Vierteln.

– Auszubildende zählen nicht mit.

– Wer schon vor 2004 im Betrieb war, kann sich unter Umständen auf eine niedrigere Grenze berufen.

Ob ein Betrieb wirklich ein Kleinbetrieb ist, lohnt sich deshalb nachzurechnen.

Was das bedeutet


Im Kleinbetrieb gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Der Arbeitgeber braucht für eine Kündigung keinen besonderen Grund und muss keine förmliche Sozialauswahl treffen.

Was trotzdem gilt


– Keine Willkür: Eine Kündigung darf nicht willkürlich, sachfremd oder treuwidrig sein.

– Soziale Rücksicht: Muss der Arbeitgeber zwischen mehreren Beschäftigten auswählen, muss er ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht nehmen, etwa auf Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten.

– Besonderer Kündigungsschutz: Der Schutz in Schwangerschaft und Elternzeit und für schwerbehinderte Menschen gilt auch im Kleinbetrieb.

– Form und Frist: Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Kündigungsfrist gilt auch hier.

– Drei Wochen: Auch im Kleinbetrieb muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang geklagt werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Für Arbeitnehmer


– Lassen Sie die Kündigung prüfen, bevor die drei Wochen ablaufen.

– Melden Sie sich sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

– Unterschreiben Sie nichts, was Ihnen mit der Kündigung vorgelegt wird.

Mehr dazu unter „Kündigung erhalten“.

Für Arbeitgeber


– Zählen Sie genau nach. Liegt Ihr Betrieb über der Grenze, gilt der allgemeine Kündigungsschutz, und Sie brauchen einen Kündigungsgrund.

– Die Kündigung muss auf Papier stehen und eigenhändig unterschrieben sein. Sorgen Sie dafür, dass Sie den Zugang beweisen können, etwa durch Übergabe vor einem Zeugen oder durch einen Boten.

– Halten Sie die Kündigungsfrist ein. Sie verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.

– Prüfen Sie vorher, ob besonderer Kündigungsschutz besteht, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung. Dann brauchen Sie in der Regel vorher die Zustimmung einer Behörde.

– Müssen Sie zwischen mehreren Beschäftigten auswählen, berücksichtigen Sie auch soziale Gesichtspunkte und halten Sie Ihre Gründe fest.

Ich unterstütze Sie


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