Unfall mit Firmen- oder Leasingwagen – was Sie beachten müssen

Stand: November 2026


Wer mit einem Firmen- oder Leasingwagen unterwegs ist, muss nach einem Unfall mehr beachten. Neben Ihnen und dem Unfallgegner gibt es nämlich einen Dritten: Ihren Arbeitgeber oder die Leasinggesellschaft.

Wem das Auto gehört


Beim Leasingwagen gehört das Auto der Leasinggesellschaft. Beim Firmenwagen gehört es dem Arbeitgeber oder ebenfalls einer Leasinggesellschaft. Ansprüche wegen des Schadens am Auto stehen deshalb grundsätzlich dem Eigentümer zu. Was Sie selbst regeln dürfen und müssen, steht im Leasingvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung.

Sofort Bescheid geben


Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber oder der Leasinggesellschaft. Viele Verträge setzen kurze Meldefristen. Oft legen sie auch fest, wann die Polizei zu rufen ist und in welcher Werkstatt repariert werden muss. Wer sich nicht daran hält, riskiert Nachteile, etwa beim Versicherungsschutz.


An der Unfallstelle gilt dasselbe wie bei jedem anderen Unfall. Mehr dazu lesen Sie unter Verkehrsunfall.

Wenn der andere schuld ist


Dann zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Beim Leasingwagen wird in der Regel repariert. Den Reparaturbetrag ausgezahlt bekommen, ohne zu reparieren, können Sie nur, wenn die Leasinggesellschaft zustimmt. Die Wertminderung steht der Leasinggesellschaft zu.


Sie selbst können zum Beispiel einen Mietwagen oder Nutzungsausfall verlangen, außerdem die Unkostenpauschale und, wenn Sie verletzt wurden, Schmerzensgeld.

Wenn Sie den Unfall verursacht haben: Leasingwagen


Leasingverträge verlangen meist eine Vollkasko. Sie zahlt den Schaden am Auto, abzüglich der Selbstbeteiligung. Danach kann der Beitrag steigen.


Bei einem Totalschaden endet der Leasingvertrag in der Regel vorzeitig. Liegt der Wert des Autos dann unter dem, was die Leasinggesellschaft noch fordert, bleibt eine Lücke. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Vertrag eine sogenannte GAP-Deckung enthält.

Wenn Sie den Unfall verursacht haben: Firmenwagen


Bei dienstlichen Fahrten haften Arbeitnehmer nicht automatisch für den ganzen Schaden. Es kommt darauf an, wie schwer der Fehler war:


Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Sie nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Sie in der Regel voll.


Eine Vereinbarung, nach der Sie bei dienstlichen Fahrten immer voll haften, ist unwirksam. Bei Privatfahrten gilt diese Erleichterung nicht. Dann kommt es auf die Dienstwagenvereinbarung an.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht prüfen konnten


Unterschreiben Sie an der Unfallstelle kein Schuldanerkenntnis. Seien Sie auch vorsichtig, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Erklärung vorlegt, mit der Sie den Schaden übernehmen sollen.


Ihr Arbeitgeber darf den Schaden nicht einfach vom Lohn abziehen. Den unpfändbaren Teil Ihres Lohns muss er Ihnen in jedem Fall auszahlen.

Für Arbeitgeber


Regeln Sie in der Dienstwagenvereinbarung klar, wie Unfälle zu melden sind, ob das Auto privat genutzt werden darf und wer die Selbstbeteiligung trägt. Prüfen Sie, ob die Haftungsregeln mit den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung vereinbar sind. Sonst gelten sie nicht.

Ich unterstütze Sie


Ich setze Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch. Wenn es Streit mit dem Arbeitgeber über die Haftung oder einen Lohnabzug gibt, unterstütze ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Unfall mit Firmen- oder Leasingwagen – was Sie beachten müssen

Stand: November 2026


Wer mit einem Firmen- oder Leasingwagen unterwegs ist, muss nach einem Unfall mehr beachten. Neben Ihnen und dem Unfallgegner gibt es nämlich einen Dritten: Ihren Arbeitgeber oder die Leasinggesellschaft.

Wem das Auto gehört


Beim Leasingwagen gehört das Auto der Leasinggesellschaft. Beim Firmenwagen gehört es dem Arbeitgeber oder ebenfalls einer Leasinggesellschaft. Ansprüche wegen des Schadens am Auto stehen deshalb grundsätzlich dem Eigentümer zu. Was Sie selbst regeln dürfen und müssen, steht im Leasingvertrag oder in der Dienstwagenvereinbarung.

Sofort Bescheid geben


Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber oder der Leasinggesellschaft. Viele Verträge setzen kurze Meldefristen. Oft legen sie auch fest, wann die Polizei zu rufen ist und in welcher Werkstatt repariert werden muss. Wer sich nicht daran hält, riskiert Nachteile, etwa beim Versicherungsschutz.


An der Unfallstelle gilt dasselbe wie bei jedem anderen Unfall. Mehr dazu lesen Sie unter Verkehrsunfall.

Wenn der andere schuld ist


Dann zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Beim Leasingwagen wird in der Regel repariert. Den Reparaturbetrag ausgezahlt bekommen, ohne zu reparieren, können Sie nur, wenn die Leasinggesellschaft zustimmt. Die Wertminderung steht der Leasinggesellschaft zu.


Sie selbst können zum Beispiel einen Mietwagen oder Nutzungsausfall verlangen, außerdem die Unkostenpauschale und, wenn Sie verletzt wurden, Schmerzensgeld.

Wenn Sie den Unfall verursacht haben: Leasingwagen


Leasingverträge verlangen meist eine Vollkasko. Sie zahlt den Schaden am Auto, abzüglich der Selbstbeteiligung. Danach kann der Beitrag steigen.


Bei einem Totalschaden endet der Leasingvertrag in der Regel vorzeitig. Liegt der Wert des Autos dann unter dem, was die Leasinggesellschaft noch fordert, bleibt eine Lücke. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Vertrag eine sogenannte GAP-Deckung enthält.

Wenn Sie den Unfall verursacht haben: Firmenwagen


Bei dienstlichen Fahrten haften Arbeitnehmer nicht automatisch für den ganzen Schaden. Es kommt darauf an, wie schwer der Fehler war:


Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Sie nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften Sie in der Regel voll.


Eine Vereinbarung, nach der Sie bei dienstlichen Fahrten immer voll haften, ist unwirksam. Bei Privatfahrten gilt diese Erleichterung nicht. Dann kommt es auf die Dienstwagenvereinbarung an.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht prüfen konnten


Unterschreiben Sie an der Unfallstelle kein Schuldanerkenntnis. Seien Sie auch vorsichtig, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Erklärung vorlegt, mit der Sie den Schaden übernehmen sollen.


Ihr Arbeitgeber darf den Schaden nicht einfach vom Lohn abziehen. Den unpfändbaren Teil Ihres Lohns muss er Ihnen in jedem Fall auszahlen.

Für Arbeitgeber


Regeln Sie in der Dienstwagenvereinbarung klar, wie Unfälle zu melden sind, ob das Auto privat genutzt werden darf und wer die Selbstbeteiligung trägt. Prüfen Sie, ob die Haftungsregeln mit den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung vereinbar sind. Sonst gelten sie nicht.

Ich unterstütze Sie


Ich setze Ihre Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner und seiner Versicherung durch. Wenn es Streit mit dem Arbeitgeber über die Haftung oder einen Lohnabzug gibt, unterstütze ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.