Die 40-Euro-Pauschale – wann Sie sie verlangen können
Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, muss unter Umständen pauschal 40 Euro zusätzlich zahlen. Viele kennen diese Regel. Wann sie gilt und wann nicht, ist dagegen oft unklar.
Was die Pauschale ist
Zahlt ein Unternehmen zu spät, kann der Gläubiger 40 Euro verlangen. Er muss nicht nachweisen, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Die Pauschale kommt zu den Verzugszinsen hinzu. Diese betragen gegenüber Unternehmen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nur wenn kein Verbraucher zahlen muss
Entscheidend ist, wer die Rechnung bezahlen muss. Ist das ein Unternehmen, ein Handwerksbetrieb oder ein Freiberufler, gilt die Pauschale. Privatleute müssen sie nicht zahlen. Wer die Rechnung gestellt hat, spielt dagegen keine Rolle.
Ab wann sie anfällt
Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Verzug ist. Bei Unternehmen ist das spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Fall, auch ohne Mahnung. Mit einer Mahnung oder einem festen Zahlungstermin beginnt der Verzug früher. Die Pauschale gilt auch für Abschlagszahlungen und Raten.
Für jede Zahlung einzeln
Wird mehr als eine Zahlung zu spät geleistet, fallen die 40 Euro grundsätzlich für jede einzelne an. Das hat der Europäische Gerichtshof auch für regelmäßige Zahlungen aus einem einzigen Vertrag entschieden.
Bei der Miete
Wohnungsmieter sind in aller Regel Verbraucher. Der Vermieter kann von ihnen deshalb keine 40 Euro verlangen. Anders ist es bei der Gewerbemiete: Zahlt ein Unternehmen die Miete zu spät, kann die Pauschale für jeden Monat anfallen. Gerichte haben das bereits so entschieden.
Beim Arbeitslohn
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn zu spät, bekommen Arbeitnehmer die 40 Euro nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Verzugszinsen können sie aber verlangen.
Nicht doppelt neben weiteren Kosten
Muss der Schuldner später die Kosten für einen Anwalt oder ein Inkassobüro ersetzen, werden die 40 Euro darauf angerechnet. Die Pauschale gibt es also nicht zusätzlich.
Ausschließen lässt sie sich nicht
Eine Vereinbarung, nach der die Pauschale nicht anfällt, ist unwirksam. Auch eine Klausel, die sie nur einschränkt, ist im Zweifel unwirksam.
So gehen Sie vor
Nennen Sie die 40 Euro und die Verzugszinsen in Ihrer Zahlungserinnerung ausdrücklich. Sie können beides zusammen mit der eigentlichen Forderung verlangen, auch in einem Mahnbescheid.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, ob Ihnen die Pauschale zusteht, und setze Ihre Forderung durch. Sollen Sie selbst die Pauschale zahlen, prüfe ich, ob die Forderung berechtigt ist.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.
Die 40-Euro-Pauschale – wann Sie sie verlangen können
Wer eine Rechnung zu spät bezahlt, muss unter Umständen pauschal 40 Euro zusätzlich zahlen. Viele kennen diese Regel. Wann sie gilt und wann nicht, ist dagegen oft unklar.
Was die Pauschale ist
Zahlt ein Unternehmen zu spät, kann der Gläubiger 40 Euro verlangen. Er muss nicht nachweisen, dass ihm tatsächlich Kosten entstanden sind. Die Pauschale kommt zu den Verzugszinsen hinzu. Diese betragen gegenüber Unternehmen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Nur wenn kein Verbraucher zahlen muss
Entscheidend ist, wer die Rechnung bezahlen muss. Ist das ein Unternehmen, ein Handwerksbetrieb oder ein Freiberufler, gilt die Pauschale. Privatleute müssen sie nicht zahlen. Wer die Rechnung gestellt hat, spielt dagegen keine Rolle.
Ab wann sie anfällt
Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Verzug ist. Bei Unternehmen ist das spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Fall, auch ohne Mahnung. Mit einer Mahnung oder einem festen Zahlungstermin beginnt der Verzug früher. Die Pauschale gilt auch für Abschlagszahlungen und Raten.
Für jede Zahlung einzeln
Wird mehr als eine Zahlung zu spät geleistet, fallen die 40 Euro grundsätzlich für jede einzelne an. Das hat der Europäische Gerichtshof auch für regelmäßige Zahlungen aus einem einzigen Vertrag entschieden.
Bei der Miete
Wohnungsmieter sind in aller Regel Verbraucher. Der Vermieter kann von ihnen deshalb keine 40 Euro verlangen. Anders ist es bei der Gewerbemiete: Zahlt ein Unternehmen die Miete zu spät, kann die Pauschale für jeden Monat anfallen. Gerichte haben das bereits so entschieden.
Beim Arbeitslohn
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn zu spät, bekommen Arbeitnehmer die 40 Euro nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Verzugszinsen können sie aber verlangen.
Nicht doppelt neben weiteren Kosten
Muss der Schuldner später die Kosten für einen Anwalt oder ein Inkassobüro ersetzen, werden die 40 Euro darauf angerechnet. Die Pauschale gibt es also nicht zusätzlich.
Ausschließen lässt sie sich nicht
Eine Vereinbarung, nach der die Pauschale nicht anfällt, ist unwirksam. Auch eine Klausel, die sie nur einschränkt, ist im Zweifel unwirksam.
So gehen Sie vor
Nennen Sie die 40 Euro und die Verzugszinsen in Ihrer Zahlungserinnerung ausdrücklich. Sie können beides zusammen mit der eigentlichen Forderung verlangen, auch in einem Mahnbescheid.
Ich unterstütze Sie
Ich prüfe, ob Ihnen die Pauschale zusteht, und setze Ihre Forderung durch. Sollen Sie selbst die Pauschale zahlen, prüfe ich, ob die Forderung berechtigt ist.
Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

