Befristeter Arbeitsvertrag – was erlaubt ist und was sich ändern soll


Viele Arbeitsverträge sind befristet. Ob die Befristung wirksam ist, entscheidet darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum endet oder unbefristet weiterläuft.

Mit oder ohne Sachgrund


Eine Befristung ist erlaubt, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, etwa die Vertretung während einer Elternzeit oder ein zeitlich begrenztes Projekt. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur in engen Grenzen zulässig.

Ohne Sachgrund: höchstens zwei Jahre


Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag höchstens für zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Zeit darf er bis zu dreimal verlängert werden. Bei einer Verlängerung darf sich nur die Laufzeit ändern. Werden zugleich andere Bedingungen geändert, etwa das Gehalt, ist das keine Verlängerung mehr. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.

Nicht bei früherer Beschäftigung


Ohne Sachgrund darf in der Regel nicht befristet werden, wer schon einmal bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat. Eine Ausnahme gilt, wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt oder ganz anders geartet war.

Ausnahmen


– Neu gegründete Unternehmen: Sie dürfen in den ersten vier Jahren bis zu vier Jahre ohne Sachgrund befristen.


– Ältere Arbeitnehmer: Ab 52 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befristung bis zu fünf Jahren möglich.


– Seit dem 1. Januar 2026 für Rentner: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf beim bisherigen Arbeitgeber wieder befristet beschäftigt werden, auch ohne Sachgrund.

Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein


Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, und zwar bevor die Arbeit beginnt. Beide Seiten müssen eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder ein eingescannter Vertrag reicht nicht. Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet. Mehr dazu unter Schriftform.

Kündigen während der Befristung


Ein befristeter Vertrag kann vor seinem Ende nur ordentlich gekündigt werden, wenn das im Vertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist.

Drei Wochen Frist


Wer meint, dass die Befristung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht klagen. Danach gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war.

Rechtzeitig arbeitsuchend melden


Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Vertrags bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Geplant: längere Befristungen


Die Bundesregierung hat im Juli 2026 angekündigt, die Regeln zu lockern. Danach soll eine Befristung ohne Sachgrund bis zu vier Jahre dauern dürfen, mit bis zu sechs Verlängerungen. Das soll für Einstellungen bis Ende 2030 gelten. Auch die Regel zur früheren Beschäftigung soll gelockert werden, und die strenge Schriftform soll entfallen. Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Ich aktualisiere diese Seite, sobald sich etwas ändert.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Arbeitnehmer, ob eine Befristung wirksam ist, und erhebe rechtzeitig Klage. Arbeitgeber berate ich, wie sie Befristungen wirksam vereinbaren.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.

Befristeter Arbeitsvertrag – was erlaubt ist und was sich ändern soll


Viele Arbeitsverträge sind befristet. Ob die Befristung wirksam ist, entscheidet darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum endet oder unbefristet weiterläuft.

Mit oder ohne Sachgrund


Eine Befristung ist erlaubt, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, etwa die Vertretung während einer Elternzeit oder ein zeitlich begrenztes Projekt. Ohne Sachgrund ist eine Befristung nur in engen Grenzen zulässig.

Ohne Sachgrund: höchstens zwei Jahre


Ohne Sachgrund darf ein Arbeitsvertrag höchstens für zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser Zeit darf er bis zu dreimal verlängert werden. Bei einer Verlängerung darf sich nur die Laufzeit ändern. Werden zugleich andere Bedingungen geändert, etwa das Gehalt, ist das keine Verlängerung mehr. Das Arbeitsverhältnis gilt dann als unbefristet.

Nicht bei früherer Beschäftigung


Ohne Sachgrund darf in der Regel nicht befristet werden, wer schon einmal bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat. Eine Ausnahme gilt, wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt oder ganz anders geartet war.

Ausnahmen


– Neu gegründete Unternehmen: Sie dürfen in den ersten vier Jahren bis zu vier Jahre ohne Sachgrund befristen.


– Ältere Arbeitnehmer: Ab 52 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befristung bis zu fünf Jahren möglich.


– Seit dem 1. Januar 2026 für Rentner: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, darf beim bisherigen Arbeitgeber wieder befristet beschäftigt werden, auch ohne Sachgrund.

Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein


Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, und zwar bevor die Arbeit beginnt. Beide Seiten müssen eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder ein eingescannter Vertrag reicht nicht. Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet. Mehr dazu unter Schriftform.

Kündigen während der Befristung


Ein befristeter Vertrag kann vor seinem Ende nur ordentlich gekündigt werden, wenn das im Vertrag oder im Tarifvertrag vereinbart ist.

Drei Wochen Frist


Wer meint, dass die Befristung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht klagen. Danach gilt die Befristung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht war.

Rechtzeitig arbeitsuchend melden


Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Vertrags bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, haben Sie dafür drei Tage Zeit. Wer sich zu spät meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Geplant: längere Befristungen


Die Bundesregierung hat im Juli 2026 angekündigt, die Regeln zu lockern. Danach soll eine Befristung ohne Sachgrund bis zu vier Jahre dauern dürfen, mit bis zu sechs Verlängerungen. Das soll für Einstellungen bis Ende 2030 gelten. Auch die Regel zur früheren Beschäftigung soll gelockert werden, und die strenge Schriftform soll entfallen. Beschlossen ist das noch nicht. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Ich aktualisiere diese Seite, sobald sich etwas ändert.

Ich unterstütze Sie


Ich prüfe für Arbeitnehmer, ob eine Befristung wirksam ist, und erhebe rechtzeitig Klage. Arbeitgeber berate ich, wie sie Befristungen wirksam vereinbaren.


Rufen Sie mich an unter 04242 57487-57 oder schreiben Sie mir an info@kanzlei-kalweit.de.